Aktuelle Artikel

Staatsangehörigkeitsrecht: Einige Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Angehörige ausländischer Staaten (Übersicht)

STRAFRECHT: KOSTEN IM ADHÄSIONSVERFAHREN

Vermerk zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer zwecks Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland

Vermerk zu einigen ausgewählten Fragen zum deutschen Verlagswesen und Verlagsrecht

Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Ausübung von Berufen im Bereich des Pflegewesens

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Polen/Deutschland vom 14.05.2003

Internationales Kindesentführungsrecht

Festnahme und Untersuchungshaft in der Russischen Föderation – Ein Überblick

EU-Reformvertrag als ein neuer Schritt zu vereinigtem Europa

Unternehmenssteuerreform 2008

Verkehrsrecht: Verkehrsministerium plant erhebliche Anhebung der Bußgelder für Verkehrsverstöße ab 2008

Familienrecht: nacheheliche Unterhaltspflicht der Ehegatten bei Wiederheirat – Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung

Rentenrecht: Anrechnung von Zeiten der Erwerbstätigkeit von Ausländern in ihrem Heimatland bei Rentenansprüchen in Deutschland

Großer Bedarf an Heizungs- und Klimatechnik in der Türkei

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, AGG

Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutze bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)

Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.2007

Das neue Wohnungseigentumsgesetz

Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren.

Einheitliches europäisches Zivilverfahren ab 2009 - Verordnung über Bagatellverfahren

GmbH light schon im Herbst 2007

Verdachtsunabhängige Speicherung von Verbindungsdaten Beschluß des Bundeskabinetts vom 18.04.2007

Die Gründung einer GmbH




Staatsangehörigkeitsrecht: Einige Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Angehörige ausländischer Staaten (Übersicht)

Zahlreiche der in Deutschland lebenden Ausländer haben sich für einen dauerhaften Aufenthalt hier entschieden und beabsichtigen die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen.
Von besonderer Bedeutung, dem der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit dabei zukommt, ist der Umstand, dass sie als deutsche Staatsangehörige in den Schutz durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Grundrechte aufgenommen werden.

In Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist geregelt, wer deutscher Staatsangehöriger ist. Hier heißt es:

„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist mithin die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person in der Bundesrepublik Deutschland als Staat.

Die gesetzlichen Grundlagen für die deutsche Staatsangehörigkeit sind im Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geregelt.

Der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft im Wege der Einbürgerung erfolgt im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens durch einen Verwaltungsakt der Ämter für Staatsangehörigkeiten als zuständige Behörde, der in der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde manifestiert wird.

Nachfolgend soll eine Übersicht zu den wesentlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung und den damit verbundenen Rechten und Pflichten gegeben werden.

A. Rechte und Pflichten deutscher Staatsangehörigkeit

1. Rechte:

- Freizügigkeit im Bundesgebiet und innerhalb der Staaten der EU und des EWR, sowie
freies Reisen ohne Visum
- Schutz vor Ausweisung und Einlieferung
- Vereinfachung der Selbständigkeit
- Möglichkeit der Verbeamtung
- aktives und passives Wahlrecht
- Umfassender Anspruch auf Sozialleistung

2. Pflichten:

- Wehr- und Zivildienst
- Übernahme von Ehrenämtern (z.B. Schöffe)


B. Voraussetzungen für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger

Nach § 8 Staatsangehörigkeitengesetz (StAG) kann die zuständige Behörde auf Antrag einen Ausländer einbürgern. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Antrag
Die Einbürgerung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Die erforderlichen Antragsunterlagen, einschließlich der ggf. erforderlichen Nachweise sind bei der zuständigen Behörde einzureichen.

2. Mindestalter
Der Bewerber muss mindestens 16 Jahre alt sein, um wirksam Verfahrenshandlungen im Einbürgerungsverfahren vorzunehmen zu können. Hieraus folgt weiter, dass der Antragsteller nicht geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

3. Ausweisungsgründe
Eine Einbürgerung kann nur dann erfolgen, wenn keine Ausweisungsgründe vorliegen.
Es kommt also nicht darauf an, ob der Bewerber tatsächlich ausgewiesen wird. Es genügt insoweit allein das Vorliegen von Gründen, die eine Ausweisung rechtfertigen können.
Eine strafrechtliche Verurteilung steht einer Einbürgerung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Verurteilung aus dem Strafregister gelöscht wurde oder zu löschen ist. Zuwiderhandlungen gegen Gesetzte, Urteile oder Verwaltungsentscheidungen werden nur dann unter § 8 StAG subsumiert, wenn eine Haftstrafe oder Geldstrafe die Rechtsfolge ist. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB einen Straftatbestand erfüllen kann.

Trotz begangener Rechtsverstöße kann eine Einbürgerung erfolgen, wenn die Tat als geringfügig einzuordnen ist.
Folgenden Taten werden in der Regel im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens als geringfügig angesehen bzw. stellen kein Hinderungsgrund nach § 8 StAG dar:

- Fahrlässigkeitstaten, soweit die Anzahl der Tagessätze 30 nicht übersteigt,
- Eingestellte Verfahren einer mit Strafe bedrohten Tat,
- Ordnungswidrigkeitenverfahren, soweit das Bußgeld 511,29 € nicht übersteigt,
- gegen Zahlung einer Geldauflage von 511,29 € eingestellte Strafverfahren, soweit seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer Zeitraum verstrichen ist.

4. Unterkunft
Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Unterkunft in Deutschland haben. Es kann sich hierbei um eine Mietwohnung, aber auch um einen Platz in einem Wohnheim handeln.

5. Unterhaltsfähigkeit
Die zuständige Behörde prüft, ob der Antragsteller den Lebensunterhalt für sich und gegebenenfalls seine Familie bestreiten kann. Ist der Antragsteller verheiratet, genügt es, wenn beide Ehepartner gemeinsam in der Lage sind ihren Unterhalt zu sichern. Die Fähigkeit den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten umfasst den Unterhaltssicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und im Alter. Sollte der Antragsteller Unterhaltsansprüche gegen eine dritte Person haben, werden diese nur dann im Hinblick auf die Einbürgerung berücksichtigt, wenn diese in Deutschland geltend gemacht werden können.
Bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II (ALG II) kann eine Einbürgerung grundsätzlich nicht erfolgen. Etwas anderes gilt bei der Inanspruchnahme von Kindergeld, Rente, ALG I, Wohngeld, Bafög und Krankengeld.

6. Deutschkenntnisse
Der Antragsteller muss in der Lage sein, sich im täglichen Leben und bei Behördengängen, seinem Alters- und Bildungsstand entsprechend, zu verständigen. Daneben wird gefordert, dass der Antragsteller in der Lage ist, gewöhnliche deutsche Zeitungsartikel oder vergleichbare Artikel zu lesen und den Inhalt im wesentlichen wiederzugeben.
Die Einbürgerungsbehörden führen in diesem Sinne im Zuge des Erwerbsverfahrens persönliche Tests durch, um die Deutschkenntnisse des Bewerbers zu überprüfen.

Folgende Umstände rechtfertigen die Annahme ausreichender Deutschkenntnisse:
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs im Rahmen eines Integrationskurses,
- Besitz eines Zertifikates über vorhandene Deutschkenntnisse oder eine vergleichbare Urkunde,
- der vierjährige erfolgreiche (Klassensprung) Besuch einer Schule in Deutschland,
- ein Hauptschulabschluss oder ein vergleichbarer Schulabschluss einer deutschen Schule,
- der Klassensprung in die 10. Klasse eines Gymnasiums, einer Reals- oder Gesamtschule in Deutschland,
- ein Universitätsabschluss in Deutschland oder an einer anderen deutschen Hochschule.

Sollte der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden können, wird das Gesamterscheinungsbild des Antragstellers für die Beurteilung herangezogen.

In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG AZ: 11 Ar 89/96 zu berücksichtigen.

7. Bisherige Aufenthaltsdauer
Eine Einbürgerung nach § 8 StAG kann ferner nur erfolgen, wenn der Antragsteller seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland hatte. Sollte der Antragsteller erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben, verkürzt sich die notwendige Aufenthaltsdauer auf sieben Jahre.

8. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Die Einbürgerungsbehörden haben im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatlichkeit zu beachten. Aus diesem Grund muss der Bewerber vor der Einbürgerung nachweisen, dass die bisherige Staatszugehörigkeit aufgegeben wurde.

Um Staatenlosigkeit zu vermeiden sichert die zuständige Behörde dem Antragsteller zu, eine Einbürgerung vorzunehmen, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird. Diese Zusicherung ist zwei Jahre gültig. Nur in den Fällen, in denen ein Austritt aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, kann eine Mehrstaatlichkeit gestattet werden.

9. Kein entgegenstehendes öffentliches Interesse
Die Einbürgerungsbehörde hat im Rahmen ihrer Entscheidung schließlich zu prüfen, ob öffentliche Interessen der Einbürgerung entgegenstehen. Hierbei sind die sich gegenüber stehenden Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Bei Überwiegen des öffentlichen Interesses wird der Antrag auf Einbürgerung mit einer ablehnenden Entscheidung beschieden.


© 2007 Rechtsanwälte Udo Blümel

STRAFRECHT: KOSTEN IM ADHÄSIONSVERFAHREN

Das sog. Adhäsionsverfahren eröffnet dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, seine aus der Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Ansprüche auf verhältnismäßig einfachem Weg bereits im Rahmen des gegen den Täter durchgeführten Strafverfahrens geltend zu machen. Das Verfahren bietet den Vorteil einer unkomplizierten Schadenswiedergutmachung für den Verletzten und verwirklicht damit den vom Gesetzgeber bezweckten Opferschutz.
(s. hierzu auch auf der Seite Rechtsgebiete -> Strafrecht -> 3. Strafverfahren).

Für den Adhäsionsantrag und die Entscheidung über ihn sind die Verfahrensgrundsätze der StPO maßgeblich, es sei denn, diese verweisen ausdrücklich auf zivilprozessuale Vorschriften oder es bietet sich an, eine strafprozessuale Lücke oder Unklarheit durch Bezugnahme auf zivilprozessuale Vorschriften zu füllen.
Die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren beruht auf den strafprozessualen Kostenvorschriften der §§ 465 ff. StPO und hier § 472 a StPO. Hier heißt es:

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.


Hieraus folgt, dass der Angeklagte die besonderen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen, wenn dessen Anspruch vom Gericht bestätigt wurde.
Möglich ist aber wie im Zivilprozess auch der Abschluß des Verfahrens durch einen Vergleich. Den Vergleichsparteien ist es dabei unbenommen, auch eine Einigung über die besonderen Kosten des Adhäsionsantrages und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (vgl. § 472a StPO) sowie auch des Angeklagten zu erzielen.

Liegt eine entsprechende Kostenvereinbarung nicht vor, entscheidet das Gericht nach § 472 a Abs. 2 Satz 1 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen Auslagen des Gerichts und der Beteiligten zu tragen hat, wenn das Gericht von einer Entscheidung über den Antrag absieht, wenn ein Teil des Anspruchs dem Verletzen nicht zuerkannt wird oder der Verletzte den Antrag zurücknimmt.
Im Satz 2 hat der Gesetzgeber auch zugelassen, dass bei der Auferlegung der Kosten die Billigkeitsgründe heranzuziehen sind. Eine Unbilligkeit könnte dann vorliegen, wenn der Angeklagte im Strafverfahren freigesprochen wird (so der Beschluss LG Wiesbaden, vom 06.12.2004-16 Qs 72/04). Bei der zuletzt erfolgten Änderung des Gesetzes wurde in der Begründung zur Gesetzesänderung vorgetragen, dass Unbilligkeit auch beim Freispruch gemäß der Maxime „in dubio pro reo“ vorläge.

Schließlich hat das Gericht gemäß § 472a Abs. 2 S.2 StPO die Möglichkeit, die gerichtlichen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Es werden dabei die Grundsätze der ZPO herangezogen, wobei eine Auferlegung der Auslagen des Angeklagten zulasten des Verletzten bzw. des Antragstellers vermieden werden soll. Die Kostenauferlegung soll dem Sinn und Zweck nach deutlich machen, wer das Verfahren veranlasst hat.

Vermerk zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer zwecks Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland

1. Allgemeines

Mit dem Voranschreiten der Festlegung der Europäischen Gemeinschaft, strukturellen und demografischen Entwicklungstendenzen sah sich die Bundesrepublik Deutschland veranlasst, dass geltende Ausländerrecht grundlegend zu überarbeiten.
Mit dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 31.07.2004 wurde eine moderne Kodifikation geschaffen, welche unter anderem den vielfachen Herausforderungen im Zusammenhang mit der deutschen Zuwanderungspolitik gerecht werden soll.
Das Aufenthaltsgesetz löst das Ausländergesetz von 1990 ab, welches fast 15 Jahre wirksam war.
Mit dem neuen Aufenthaltsgesetz wird unter anderem der Zuzug von Ausländern zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland kodifiziert. Damit wird - im Gegensatz zur alten Rechtslage - für die Beteiligten gesetzlich exakt geregelt, welche Voraussetzungen insoweit gegeben sein müssen. Es besteht überdies die Möglichkeit, Entscheidungen, die von der Administration in diesem Zusammenhang getroffen werden, durch unabhängige deutsche Gerichte überprüfen zu lassen. Grundlegend bleibt deshalb festzuhalten, dass sich die Rechtssicherheit für Ausländer, die einen längerfristigen oder ständigen Aufenthalt in Deutschland zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit beabsichtigen, mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes wesentlich verbessert hat.

2. Aufenthalt von Ausländern zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

a) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland erteilt werden, wenn hieran
- ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Nach der Gesetzeslage sind die Voraussetzungen in der Regel dann gegeben, wenn mindestens 1 Million Euro investiert und 10 neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
Allerdings ist eine Aufenthaltserlaubnis Ausländern, die älter als 45 Jahre sind, grundsätzlich nur dann zu erteilen, wenn diese über eine angemessene Altersversorgung verfügen.

Bei dem im Gesetzestext gemachten Angaben handelt es sich natürlich nur um allgemeine Gesichtspunkte, weshalb jedes Vorhaben auf den Einzelfall bezogen zu prüfen ist. Grundsätzlich wird man - sicher auch von dem Konzept, welches der selbständigen Tätigkeit zugrunde liegt - bezogen auf die vorgenannten gesetzlichen Anforderungen Abstriche machen können, sofern für die deutsche Wirtschaft und damit für die Bundesrepublik Deutschland positive Auswirkungen erwartet werden können.

Das Verfahren selbst wird bei der zuständigen Ausländerbehörde geführt, nachdem bei der Auslandsvertretung (Konsulat) der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist.
Die Auslandsvertretung nimmt diesen Antrag nur entgegen und leitet ihn an die zuständige inländische Ausländerbehörde weiter.

Dort wird das Investitionsvorhaben durch die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen, die zuständigen regionalen Gewerbehörden und die Industrie- und Handelskammer geprüft.
In dem Zusammenhang sind mit der Antragstellung auf Gewährung der Aufenthaltserlaubnis unter anderem vorzulegen
- Nachweise für die berufliche und fachliche Befähigung des Antragstellers zur Ausübung der angestrebten Tätigkeit
- bei Ausübung eines Handwerks Nachweis entsprechender Eintragungen in der Handwerksrolle
- Unterlagen zum Umfang, der Art, dem Umsatzvolumen und ggf. der Dauer der angestrebten Tätigkeit
- soweit vorhanden, Geschäftsreferenzen bedeutender Geschäfts- und Handelspartner
- Mitteilung des Ortes, an welchem die angestrebte Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie
- Nachweise für das Vorhandensein der für die Investition erforderlichen finanziellen Mittel, eventuell auch Gutachten eines Wirtschaftsprüfers.

Im Hinblick auf die konkreten Anforderungen ist es im Vorfeld einer Antragstellung auf Aufenthaltserlaubnis unseres Erachtens dringend anzuraten, mit den Behörden vor Ort Kontakt aufzunehmen, um sofort die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung zu sichern.
Hierzu ist natürlich eine Kenntnis der regionalen Wirtschaftslage einerseits und eine Kenntnis der zuständigen Behörden bzw. Behördenmitarbeiter notwendig.
Insgesamt stellt sich die Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als sehr komplex und für die jeweiligen Berater als außerordentlich arbeitsintensiv dar.

Nach 3 21 IV AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis auf längstens drei Jahre befristet.

b) Die Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt, darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Hierbei ist es völlig unerheblich, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Bestand eines Arbeitsverhältnisses handelt.
Sofern eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, bringt diese eine fortgeschrittene Integration der hiervon betroffenen Personen in der Bundesrepublik zum Ausdruck.

Auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, der demzufolge mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden kann.
Abweichend von den mannigfaltigen Anforderungen, die sich aus § 9 II AufenthG ergeben, kann die Niederlassungserlaubnis in dem hier interessierenden Fall erteilt werden, wenn der Ausländer die mit der Aufenthaltserlaubnis geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklichte und dessen Lebensunterhalt gesichert ist.
Diese gesetzliche Regelung ist sehr liberal, weil § 9 II AufenthG eine Vielzahl von Forderungen aufstellt, die in Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland einem Investor letztlich nicht aufgebürdet werden.
Der Investor muss lediglich nachweisen, dass er über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügt, unternehmerisch erfolgreich tätig ist und ggf. eine ausreichende Altersvorsorge für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.

3. Fazit
Die zuvor aufgezeigte Rechtslage ist einerseits sehr übersichtlich und durch den Gesetzgeber klar vorgegeben. Andererseits sind eine Vielzahl von Handlungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis notwendig, die von fachlich kompetenten Personen, insbesondere Rechtsanwälten, auszuführen sind.



© 2007 Rechtsanwälte Udo Blümel


Vermerk zu einigen ausgewählten Fragen zum deutschen Verlagswesen und Verlagsrecht

1. grundsätzliche Anmerkungen zum Verlagswesen in Deutschland

Das Verlagswesen in Deutschland wird durch allgemeine für jedes Unternehmen geltende Normen sowie durch das Verlagsgesetz, landesweite Pressegesetze und urheberrechtliche Bestimmungen geregelt.

Der Verlag oder die Person des Verlegers erwirkt in der Regel das Nutzungsrecht am Werk eines Autors und sorgt seinerseits für Herstellung und Druck des Werkes sowie dessen Finanzierung. Des Weiteren sorgt er sich um den Vertrieb, im Falle eines Zeitungsverlages z.B. über den Pressegroßhandel, und um die Werbung.

In Deutschland sind einige hundert Verlage ansässig. Die Größe der Verlage variiert sehr. Es gibt sowohl große Verlagskonzerne als auch Verlage, die als Ein-Mann-Unternehmen strukturiert sind.


2. Gründung eines Verlags in Deutschland

2.1 rechtliche Aspekte

2.1.1 Rechtsform des Unternehmens


Ein Verlag, wie jedes Unternehmen in Deutschland, kann von einer natürlichen und / oder juristischen Person gegründet werden. Somit stehen bei der Wahl der Rechtsform eines Verlags auch mehrere Modelle zur Verfügung. Wenn man einen Verlag als natürliche Person betreiben möchte, dann empfiehlt sich die Gründung eines Einzelunternehmens. Möglich ist aber auch eine Gründung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG). Populär geworden ist auch die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG. Ein Einzelkaufmann und eine GbR haften als Unternehmer mit ihrem gesamten Vermögen. Für die Gründung gibt es dafür aber kein vorgeschriebenes Mindestkapital.
Bei der Gründung eines Verlags als GmbH oder AG sind jedoch die jeweiligen zum Teil strengen Formvorschriften (GmbHG sowie AktG) mit den Mindestkapitalregelungen zu beachten.


2.1.2 Gewerbeanmeldung

Die Herstellung und/oder der Vertrieb von gedruckten Erzeugnissen (Verlagserzeugnisse) ist eine Gewerbetätigkeit, für die nach der Gewerbeordnung ein Gewerbeschein benötigt wird. Der Gewerbeschein muss schon vor der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bei dem zuständigen Gewerbeamt beantragt werden. Das Prozedere ist einfach und besteht nur in der Anmeldung. Eine besondere Gewerbeerlaubnis ist auf Grund der Pressefreiheit gemäß § 1 Berliner Pressegesetz nicht erforderlich. Durch die Anmeldung beim Gewerbeamt ist der Verlag gegründet. Das Gewerbeamt meldet die Gründung beim Finanzamt, der Industrie- und Handelskammer und dem statistischen Landesamt an.


2.1.3 Namens- und urheberrechtliche Belange

Beim Verlag als ein Einzelunternehmen setzt sich der Verlagsname aus dem Namen und Vornamen des Verlegers zusammen („Verlag Name Vorname“). Zulässig ist eine Ergänzung des Namens durch einen Zusatz, welcher den Verlag charakterisiert. Bei der Gründung eines Verlags als GbR sowie als allen Gesellschaftsformen, die im Handelsregister eingetragen werden (GmbH, AG), ist ein allgemeiner Verlagsname zulässig. Nicht zulässig sind rechtswidrige Namen sowie Namen, die eine Werbebotschaft enthalten.

Vor der Benennung eines Verlages empfiehlt es sich dringend, den gewählten Namen und auch das Logo markenrechtlich prüfen zu lassen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Verlagsname als Marke schon eingetragen wurde und somit geschützt ist. Zuständig für die Eintragung einer Marke ist das deutsche Patent- und Markenamt in München.

Wichtig ist außerdem, den Titel des zu verlegenden Druckwerkes markenrechtlich schützen zu lassen. Dies ist insbesondere beim Verlegen von Zeitschriften und Zeitungen wichtig (Wort- und Bildmarke). Es muss unbedingt zuerst geprüft werden, ob der geplante Titel nicht bereits von anderen Zeitschriften oder Zeitungen genutzt wird. Eine solche Prüfung kann anhand des Nachschlagewerkes „Stamm-Leitfaden durch Presse und Werbung“ durchgeführt werden. Falls der beabsichtigte Titel frei und markenrechtlich nicht geschützt ist, soll eine Titelschutzanzeige geschaltet werden:

„Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 Markengesetz nehmen wir Titelschutz in Anspruch für …“

Bei Veröffentlichungen, die in aufeinander folgenden Teilen erscheinen und bei denen kein fester Abschluss geplant ist (fortlaufende Sammelwerke), dient die „International Standard Serial Number (ISSN)“ als Titelidentifizierung. Diese wird beim nationalen ISSN-Zentrum für Deutschland, Deutsche Nationalbibliothek, Zeppelinallee 4-8 in 60325 Frankfurt / Main beantragt und von dort aus vergeben.

Grundsätzlich entsteht das Recht an einem Titel eines Werkes mit dem Erscheinen des Werkes. Durch eine Titelschutzanzeige wird der Anspruch auf ein so genanntes vorgezogenes Werktitelrecht bekannt gemacht. Die Wirkung der Anzeige ist die gleiche, die auch das Erscheinen des Werkes haben würde.


2.1.4 Presserechtliche Belange

Gemäß § 2 Berliner Pressegesetz darf die Pressetätigkeit nicht von irgendeiner Zulassung abhängig gemacht werden.

Für die redaktionelle Tätigkeit ist ein verantwortlicher Redakteur im Sinne des Presserechts zu bestellen. Gemäß § 8 Abs. 1 Berliner Pressegesetz kann als verantwortlicher Redakteur nicht beschäftigt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat, infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat, nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist und nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Gemäß § 8 Abs. 3 Berliner Pressegesetz gelten diese Beschränkungen nicht für periodisch erscheinende Zeitschriften, die Zwecken der Wissenschaft und der Kunst dienen. Für diese Zeitschriften muss ein Verantwortlicher im Geltungsbereich des Grundgesetzes benannt werden; dieser braucht nicht der verantwortliche Redakteur für den redaktionellen Teil zu sein. Im Übrigen werden an den verantwortlichen Redakteur im Sinne des Presserechts die gleichen Anforderungen gestellt und zwar unabhängig davon, ob Zeitschriften, Zeitungen oder Handzettel verlegt werden.


2.1.5 Steuerrechtliche Belange

Die Tätigkeit eines Verlages wird wie jedes Gewerbe besteuert. Die Umsatzsteuer für die Druckwerke beträgt zur Zeit 7 %. Nach § 19 Umsatzsteuergesetz besteht für Kleinunternehmen die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Dies ist dann möglich, wenn im Jahr nicht mehr als 17.500,00 € Jahresumsatz gemacht werden.


2.1.6 urheberrechtliche Aspekte

Im deutschen Recht entstehen Urheberrechte automatisch mit der Schaffung eines Werkes. Ein Copyright-Vermerk ist nicht erforderlich. Der Hauptzweck des Vermerks liegt in der Übermittlung der Aussage, dass jemand Urheberrechte für sich oder andere beansprucht.


2.2 Tatsächliche Aspekte

2.2.1 Varianten des Strukturaufbaus

Falls eine größere Verlagsstruktur aufgebaut werden soll, die unterschiedliche Druckerzeugnisse umfasst sowie den Vertrieb selbst verwaltet, ist es sinnvoll, in dem Unternehmen juristische Unterscheidungen vorzunehmen, um insbesondere die presserechtliche Haftung zu begrenzen. Es ist vorstellbar, eine kleine Holding AG mit mehreren untergliederten GmbH´s, die zugleich Aktionäre in der Holding sind, zu gründen.
Ebenso ist es denkbar, mehrere GmbH´s in vorbezeichneter Art und Weise aufzubauen bzw. verschiedene Einzelunternehmen zu gründen und sodann in ein entsprechendes Gesamtgefüge zu stellen.


2.2.2 Die Redaktion eines Verlages

Die Redaktion ist wesentlicher Bestandteil eines Verlages. Wie schon oben dargelegt, muss die Redaktion einen verantwortlichen Redakteur im Sinne des Pressrechts bestellen. In jedem Fall ist das Redaktionsteam durch den wirtschaftlichen Eigentümer des Verlages einzusetzen und in geeigneter Art und Weise den Weisungsbefugnissen des wirtschaftlichen Eigentümers zu unterwerfen, ohne dass für die Redaktion die notwendige presserechtliche Eigenständigkeit unzulässig eingeschränkt wird.
Es versteht sich von selbst, dass die Redaktion mit notwendigen technischen Mitteln ausgestattet wird. Bei Bedarf können hierzu Konzepte entwickelt bzw. Partner vermittelt werden.


2.2.3 Drucktechnische Erstellung

Es ist in Deutschland üblich, dass die drucktechnische Erstellung von Print-Publikationen ausgegliedert und durch hierauf spezialisierte Dritte durchgeführt wird.
Auf Grund des EU-Wirtschaftsraumes kann es sinnvoll sein, den Druck nicht in Deutschland zu realisieren.
Ob der Druck außerhalb des EU-Gebietes erfolgen kann, hängt maßgeblich von den Erfordernissen des entsprechenden Druckproduktes ab.


2.2.4 Vertrieb

Es entspricht allgemeiner Übung, dass eine in Deutschland ansässige namhafte Vertriebsgesellschaft mit dem Vertrieb beauftragt wird. Es gibt drei große Vertriebsgesellschaften, welche bundesweit tätig sind. Fall ein bundesweiter Vertrieb bezweckt wird, kann eine dieser Gesellschaften damit beauftragt werden. Dies ist auch dann zu empfehlen, wenn nur eine Zielgruppe im Bundesgebiet erreicht werden kann.
Sofern eine Zielgruppe in einem bestimmten Gebiet erreicht werden muss, sollen die Adressaten gezielt akquiriert werden. Dazu sind entsprechende Formen zu finden. Bei bestimmten Zielgruppen wird der Vertrieb durch den Verlag übernommen werden können.
Gegebenenfalls ist bei einer gewissen „Übersichtlichkeit“ die Gründung eines eigenen Vertriebunternehmens empfehlenswert. Diese Vertriebsstruktur würde dann dem allgemeinen Gewerberecht in Deutschland unterliegen. Die Einholung von Sondergenehmigungen ist dazu nicht notwendig.


2.2.5 Anzeigenverwaltung

Ausgehend davon, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Stellung und dem Vertrieb der Druckmedien in zunehmendem Maße über die Schaltung von Werbung mitfinanziert werden, ist in jedem Fall die Aufnahme von Reklame in Druckmedien zu empfehlen. Hierzu ist es notwendig, entsprechende Kunden zu akquirieren, zu verwalten und zu betreuen. Diese Aufgabenstellung wird in Deutschland durch eine Anzeigenverwaltung innerhalb des Verlages wahrgenommen.


2.2.6 Auftritt in elektronischen Medien

Für international tätige moderne Unternehmen entspricht es der Üblichkeit, die als Druckmedien dargebotene Presseleistung auch in elektronischer Form zu präsentieren und zu vertiefen.
Die Aufgabenstellung wird durch das Verlagshaus realisiert, wobei rechtlich die gleichen Anforderungen maßgeblich sind, wie die, die für die Druckmedien gelten.


3. Empfehlung

Sofern ein kurz- oder mittelfristiger Geschäftsauftritt in Deutschland bzw. Westeuropa geplant ist und überdies ungewiss ist, ob der notwendige wirtschaftliche Erfolg eintreten wird, sollten bereits vorhandene Strukturen (Fremdunternehmer) mit der jeweiligen Leistungserbringung beauftragt werden. Der Vorteil dieser Ausrichtung liegt darin, dass damit auch unternehmerische Risiken (Erfolg und Effektivität der Presseerzeugnisse) beschränkt werden könnten.

Es besteht die Möglichkeit, hierzu verlässliche und renommierte Partner, die zudem ein ausgewogenes Preis-/Leistungsverhältnis garantieren können, zu empfehlen.

Sofern der langfristige Aufbau eines Verlagssystems bezweckt wird, empfiehlt sich die Gründung einer kleinen Aktiengesellschaft, an der als Aktionäre GmbH´s beteiligt sind. Diese GmbH´s wiederum fungieren als Träger der weiteren Gesellschaft im so entstehenden Konsortium. Ein derartiges Konstrukt macht nur dann Sinn, wenn eine langfristige und nachhaltige Platzierung der zum Vertrieb beabsichtigten Medien erfolgen soll.


© 2008 Udo Blümel Rechtsanwälte

Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Ausübung von Berufen im Bereich des Pflegewesens

Im Bereich der Pflege sind Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Pflegepersonals sowie der Aufsichtspersonen und der Heimleitung in der letzten Zeit von besonderem öffentlichen Interesse gekennzeichnet. Dabei haben die Delikte gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person eine besondere Bedeutung.

Hin und wieder wird in der tagtäglichen Presseerstattung übersehen, dass in Pflegeeinrichtungen überwiegend Menschen betreut werden, die dort ihren Lebensabend verbringen. Natürlich muss es Aufgabe der Pflegeeinrichtung sein, das Selbstbestimmungsrecht des zu Pflegenden zu garantieren, dessen Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zu schützen bzw. wiederherzustellen. Allerdings kann eine Verpflichtung zur Lebenserhaltung / Lebensverlängerung nicht unter allen Umständen angenommen werden, insbesondere dann nicht, wenn sich ein Mensch in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 2 GG zum Sterben entschlossen hat. Nach BGH, NJW 2005, 2385 ist eine künstliche Ernährung, die gegen den verbindlich geäußerten Willen des Betroffenen zur Lebensverlängerung durchgesetzt worden ist, rechtswidrig.

Die Aufgabe von Pflegeheimen besteht in der Regel darin, den Insassen bis zum Tod ein Leben und Sterben in Würde zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass insbesondere in diesen Einrichtungen die Art des Sterbens zuzulassen ist, welche durch den Heimbewohner in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts gewählt worden ist. Ggf. besteht die Verpflichtung der Pflegeeinrichtung darin, die vom Heimbewohner gewählte Art des Sterbens palliativ unterstützen zu müssen.
Natürlich können alle Rechtsfragen, die die Ausübung und die Ausführung des Selbstbestimmungsrechts eines Menschen am Ende seines Lebens betreffen, nur unter Berücksichtigung der konkreten Einzelumstände entschieden werden. Hieraus folgt, dass dieser Beitrag bezogen auf den Einzelfall allenfalls Lösungsanregungen nicht aber die Lösung beistellen kann.

Für nähere Einzelheiten zu besonders signifikanten Problemen, die sich bei der Prüfung strafrechtlicher Verantwortlichkeit gegenüber in der Pflege tätiger Personen ergeben können, klicken Sie bitte auf nachstehenden

LINK:
Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Ausübung von Berufen im Bereich des Pflegewesens - Ein Überblick -


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Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Polen/Deutschland vom 14.05.2003

Auf der Welt existiert nur eine Handvoll Staaten, die keine Steuern von ihren Bürgern erheben. Diese Staaten haben zu meist andere, lukrativere Einkünfte und müssen sich nicht damit beschäftigen, ein Heer von Beamten zu engagieren, um effektiv Steuern von ihren Staatsbürgern einzuziehen. Zu diesen Staaten gehören jedoch Polen und die Bundesrepublik Deutschland nicht.

Kraft ihrer Souveränität erheben nämlich sowohl Polen, als auch Deutschland Steuern. Die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen schaffen dabei die Voraussetzungen/Anknüpungsmerkmale, bei deren Vorliegen Steuern erhoben werden können.

Aufgrund der zunehmenden Aufteilung von Unternehmen und Verlagerung von Wirtschaftsprozessen ins Ausland, kommt es sehr oft vor, dass Personen oder Unternehmen sowohl in Deutschland, als auch in Polen steuerlich zu veranlagen sind. Hieraus folgt, dass jene Personen / Unternehmen in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig wären.
Hat beispielsweise ein polnischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz sowohl in Deutschland, als auch in Polen und arbeitet er in Deutschland, müsste er sowohl im Ausland als auch in seinem Heimatland aufgrund der ausgeübten Arbeit Steuern zahlen. Das folgt daraus, dass der Wohnsitz, wie auch der Sitz eines Unternehmens als Anknüpfungsmerkmale für die Erhebung von Steuern angesehen werden.
Die Folge wäre eine Doppelbesteuerung derselben Einkünfte und damit eine erhebliche Einschränkung des beiderseitigen, insbesondere des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs.

Um dies zu vermeiden, haben viele Staaten, darunter auch Deutschland und Polen, untereinander völkerrechtliche Vereinbarungen/Verträge getroffen, die die doppelte Besteuerung ausschließen.
Hierunter fällt das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA) aus dem Jahre 2003.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Polen gilt für Personen bzw. Unternehmen, die entweder in Polen oder in Deutschland oder in beiden Staaten ansässig sind. Außerdem gilt das Abkommen in Deutschland für die Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer und in Polen für die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer.

Das DBA regelt aber vor allem, welches der beiden Länder den Besteuerungsanspruch erheben kann.
Soweit Einkünfte erzielt werden, die einer Besteuerung in beiden Vertragsstaaten unterliegen, gibt das DBA zwei Lösungswege vor.
1. Entweder wird die im Ausland bereits gezahlte Steuer, der Steuer im Inland, also in dem Land, wo die steuerpflichtige Person ansässig ist, angerechnet (Anrechnungsmethode).
2. Oder, die im Ausland erzielten Einkünfte, werden im Inland von der Steuer befreit (Freistellungsmethode).

Hierdurch werden Gewinne aus einer ausländischen Betriebstätte im Ansässigkeitsstaat freigestellt und Quellensteuern auf Dividenden an natürliche Personen dagegen angerechnet.

Klar stellend sei hierbei nochmals angemerkt, dass das DBA nur Steueransprüche mindern bzw. keine entstehen lassen kann.

Im Wesentlichen ähnelt sich der Aufbau aller Doppelbesteuerungsabkommen, die die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten unterzeichnet hat. Grund hierfür ist ein von der OECD entwickeltes Musterabkommen mit Kommentar, an dem sich die Industriestaaten orientieren können und dass von den meisten Ländern verwendet wird.

Aufgrund der be-/entstehenden Steuerproblematik bei wirtschaftlichen Betätigungen im Ausland empfiehlt es sich in jedem Falle über die Fragen der Doppelbesteuerung beraten und über bestehende Doppelbesteuerungsabkommen informieren zu lassen, um steuerliche Vorteile zu nutzen und Nachteile – wie eine Doppelbesteuerung in beiden Ländern - auszuschließen.

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Internationales Kindesentführungsrecht

In Fällen, wo Kinder aus Deutschland ins Ausland entführt werden oder umgekehrt, ist die zuerst zu klärende Frage, welches Recht anwendbar ist. Dabei ist wichtig, ob Deutschland mit dem Staat einen internationalen Vertrag in dieser Sache geschlossen hat. Falls das nicht der Fall sein sollte, ist das jeweilige nationale Familienrecht anzuwenden.

In der Bundesrepublik Deutschland gelten zwei internationale Übereinkommen, die für die meisten der auftretenden Fälle internationaler Kindesentführungen zivilrechtliche Regelungen vorsehen. Es handelt sich dabei um das

a) Haager Übereinkommen vom 25.10.1980
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ), in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 1. Dezember 1990 und das

b) Europäische Übereinkommen vom 20.5.1980
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtsverhältnisses (ESÜ), in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 1.2.1991.

Das HKÜ ist nicht anwendbar, wenn der Staat, aus dem das Kind entführt wird und das Land, in welches es gebracht wird, nicht Vertragsstaaten des HKÜ sind. Dies gilt es zunächst zu überprüfen. Den aktuellen Status, der Vertragsstaaten der HKÜ und ESÜ kann man unter http://www.hcch.net finden. Jedoch muss man beachten, dass das HKÜ nur angewendet wird auf Kinder die das 16. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Eine internationale Kindesentführung im Sinne des HKÜ liegt nur dann vor, wenn ein Kind widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht wird oder dort zurückgehalten wird. Gemäß Art.3 Abs.1 HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn
· dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und
· dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

Das Sorgerecht muss dem Antragsteller (also der Person, die die Herausgabe des Kindes verlangt) nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltsortes unmittelbar vor der Entziehung, also vor dem Verbringen oder Zurückhalten zustehen, wobei es sich auch um ein Mitsorgerecht handeln kann.

Ob das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich ist, wird nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes beurteilt. Dabei ist Maßstab der Zeitpunkt unmittelbar nach dem Verbringen oder Zurückhalten. Eine wichtige und unabdingbare Voraussetzung ist, dass das Sorgerecht schon bei der Entführung bestanden hat.

Der Fall stellt sich ein wenig anders dar, wenn die Eltern einverständlich und auf Zeit in verschiedenen Staaten leben und ein Elternteil die Herausgabe des Kindes an den früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Familie verlangt. Dabei stellt sich als aller erstes die Frage, ob das Kind bereits einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Dies beurteilt sich beispielsweise danach, wie lange das Kind dort gelebt hat, ob es soziale Kontakte an dem Ort geknüpft hat. Hier wird man im Regelfall annehmen, dass, falls das Kind an einem Ort 6 Monate verbracht hat, es dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Sollte das der Fall sein, kann kein widerrechtliches Zurückhalten angenommen werden. Sollte andererseits das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet haben, liegt ein widerrechtliches Zurückhalten vor.

Art. 3 Abs. 1b HKÜ erfordert ein tatsächliches Ausüben des Sorgerechts. Es genügt somit nicht, dass das Sorgerecht nur beansprucht worden ist. Der antragstellende Elternteil muss aktiv vom Sorgerecht gebrauch machen. Das HKÜ will damit nicht Rechtspositionen des Elternteils schützen, der sich um sein Kind gar nicht kümmert. Es geht vielmehr darum das Lebensgleichgewicht des Kindes intakt zu halten.

War der entführende Elternteil alleiniger Inhaber des Sorgerechts, liegt kein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten vor.
Im Falle einer Entführung empfiehlt es sich sofort den Aufenthaltsort des Entführers zu ermitteln. In der Regel wird das der Heimatstaat des Entführers sein, weil dort Unterschlupf bei der Familie geboten wird. Es sollten sofort die nationalen zentralen Behörden informiert werden, die sich an die zentralen Behörden des Zufluchtstaates wenden sollten. Zeitgleich sollte man durch Einschaltung von Anwälten einen Rückführungsantrag zu dem zuständigen Familiengericht stellen, sofern dieser nicht durch die zentrale Behörde des Zufluchtsstaates eingereicht wird.

Es ist wichtig, dass der Antragstellende Elternteil eng mit seinem Prozessbevollmächtigten zusammen arbeitet und jegliche Aktivitäten und Kontakte zum Entführer unterlässt. Es besteht immer die Gefahr, dass der Entführer später behauptet, dass er zur Mitnahme des Kindes ermächtigt worden war. Die Praxis zeigt, dass, wenngleich im erstinstanzlichen Verfahren kein Anwaltszwang herrscht, in der Regel sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner durch Anwälte vertreten sind.


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Festnahme und Untersuchungshaft in der Russischen Föderation – Ein Überblick

I.
Festnahme, Abschnitt 12 des StPK der RF


Die Voraussetzungen der Festnahme sind in Abschnitt 12 des Strafprozessualen Kodex der Russischen Föderation geregelt.

Gemäß Art. 91 des StPK RF kann eine Person vorläufig festgenommen werden, wenn diese der Begehung einer Straftat verdächtigt wird und wenn diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist.

Folgende Gründe für den Verdacht kommen in Betracht:
1. das Antreffen der Person während der Begehung der Straftat oder unmittelbar danach,
2. wenn Geschädigte oder Zeugen diese Person als den Täter bezeichnen,
3. wenn diese Person oder ihre Kleidung, die sie trägt oder die sich in ihrer Wohnung befindet, offensichtliche Spuren der Straftat trägt.

Wenn die Person aufgrund anderer Verdachtsmomente der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, kann diese vorläufig festgenommen werden, wenn diese Person zu fliehen versucht oder keinen festen Wohnsitz hat oder die Identität dieser Person nicht festgestellt ist oder wenn ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls für diese Person gestellt wurde.

Nachdem die festgenommene Person in eine Untersuchungsbehörde oder zur Staatsanwaltschaft gebracht wird, so muss das Festnahmeprotokoll im Zeitraum von drei Stunden nach der Inhaftierung gefertigt werden, Art. 92 StPK RF.
Das Protokoll muss das Datum, die Zeit, die Ortschaft sowie die Gründe der Festnahme enthalten. Das Protokoll wird durch den Verdächtigen sowie den Beamten, der das Protokoll verfasst hat, unterschrieben.
Die Staatsanwaltschaft muss innerhalb von zwölf Stunden seit dem Zeitpunkt der Festnahme darüber informiert werden.

Ferner muss der Festgenommene über seine Rechte aufgeklärt, d.h. belehrt werden. Dies betrifft das Recht zu schweigen sowie das Recht sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen, Art. 92 StPK RF.
Auf die Bitte des Festgenommenen muss ihm vor der ersten Vernehmung ein Treffen mit dem Verteidiger ermöglicht werden. Das Treffen ist unter vier Augen und vertraulich durchzuführen. Das Treffen darf innerhalb der ersten zwei Stunden nicht unterbrochen werden. Somit hat der Festgenommene das Recht, innerhalb von zwei Stunden ungestört mit dem Verteidiger zu reden. Ein zeitlich längeres Treffen kann unterbrochen werden, wenn die Unterbrechung begründet ist und der Verteidiger und der Festgenommene über die beabsichtigte Unterbrechung im Voraus informiert werden.

Der Festgenommene darf untersucht werden, Art. 93 StPK RF.

Innerhalb von zwölf Stunden nach der Festnahme sind die Ermittlungsbehörden und die Staatsanwaltschaft verpflichtet, jemanden aus der Verwandtschaft des Festgenommenen über die Festnahme zu informieren.
Wenn der Festgenommene Staatsangehöriger eines anderen Staates ist, so ist innerhalb von zwölf Stunden nach der Festnahme die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates zu informieren.

Die Mitteilung an die Verwandten bzw. die Botschaft kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies im Interesse der Ermittlungen geboten ist und die Staatsanwaltschaft dies bestimmt hat, Art. 96 StPK RF.
Wenn der Festgenommene noch minderjährig ist, so muss die Verwandtschaft bzw. die Botschaft über die Festnahme informiert werden.

Der Festgenommene ist aus der Haft zu entlassen, wenn sich der Verdacht der Begehung einer Straftat nicht bestätigt hat, wenn kein Haftbefehl erlassen wurde oder die Festnahme rechtswidrig war.

Der Festgenommene ist spätestens 48 Stunden seit dem Zeitpunkt der Festnahme freizulassen, wenn kein Haftbefehl erlassen wurde oder wenn das Gericht die Fortdauer der Festnahme nicht angeordnet hat, Art. 94 StPK RF.
Bei der Freilassung wird dem ehemals Festgenommenen eine Bescheinigung gegeben, die den Zeitpunkt der Festnahme, den Ort und die Gründe dafür enthält.


II.
Untersuchungshaft, Abschnitt 13 des StPK RF.


Untersuchungshaft kann nur durch einen richterlichen Haftbefehl angeordnet werden. Einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls kann durch die Staatsanwaltschaft aber auch durch andere Ermittlungsbehörden mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft gestellt werden, Art. 108 StPK RF.
Wenn der Verdächtige schon vorläufig festgenommen wurde, so ist ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls spätestens acht Stunden vor dem Ablauf der Festnahmefrist einzureichen.

Zuständig für den Erlass des Haftbefehls ist der Richter an einem Amtsgericht (Haftrichter). Die Anwesenheit des Verdächtigen, des Staatsanwalts und eines Verteidigers, falls dieser bestellt wurde, bei dem Verfahren auf Erlass des Haftbefehls ist Pflicht. Ein Haftbefehl in Abwesenheit des Verdächtigen kann nur dann erlassen werden, wenn nach dem Verdächtigen international gefahndet wird.

Materielle Voraussetzungen für den Haftbefehl liegen dann vor, wenn dem Verdächtigen die Begehung einer Straftat zur Last gelegt wird, für die eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren vorgesehen ist und mildere Zwangsmaßnahmen (z.B. Kaution oder Hausarrest) nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen.

Sofern gegen den Verdächtigen wegen einer Straftat, für die eine niedrigere Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen ist, ermittelt wird, so ist seine Inhaftierung nur dann möglich, wenn der Verdächtige keinen ständigen Wohnsitz innerhalb der Russischen Föderation hat oder seine Identität nicht festgestellt ist, oder wenn eine früher angeordnete mildere Zwangsmaßnahme durch ihn nicht eingehalten wurde oder er auf Flucht war.

Wenn der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls eingereicht wurde, kann die Fortdauer der Festnahme durch den Richter für die Dauer von bis zu weiteren 72 Stunden angeordnet werden, sofern das Gericht beschlossen hat, dass zusätzliche Beweise für oder gegen die Anordnung der Untersuchungshaft nachgereicht werden dürfen.

Bei Ablehnung des Antrages auf Erlass eines Haftbefehls (Anordnung der Untersuchungshaft), darf ein neuer Antrag in der gleichen Sache nur gestellt werden, wenn neue Umstände bekannt werden, die die Notwendigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft begründen.

Der richterliche Beschluss über die Anordnung der Untersuchungshaft kann mit einer Frist von drei Tagen im Wege einer Beschwerde bei einem Gericht höherer Instanz angegriffen werden. Das Beschwerdegericht entscheidet nicht später als drei Tage seit dem Zugang der Beschwerde.

Soweit Untersuchungshaft angeordnet wurde, ist der zuständige Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde verpflichtet, die Verwandten des Inhaftierten bzw. die Botschaft oder das Konsulat des Landes unverzüglich zu informieren.

Die Untersuchungshaft darf grundsätzlich nicht länger als zwei Monate dauern, Art. 109 StPK RF.
Sollte es nicht möglich sein, das Ermittlungsverfahren innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten abzuschließen, kann die Dauer der Untersuchungshaft durch den Richter auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert werden.
Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Untersuchungshaft darf nur hinsichtlich der Personen angeordnet werden, denen die Begehung von schweren und besonders schweren Verbrechen zur Last gelegt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft darf in diesen Fällen bis zu zwölf Monaten betragen. Untersuchungshaft mit Dauer von achtzehn Monaten kann nur in besonderen Fällen angeordnet und nur unter besonderen Voraussetzungen. Zuständig dafür ist ein Richter des höheren Gerichts. Eine Untersuchungshaft, die achtzehn Monate überschreitet, ist nicht zulässig.

Ein Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft muss spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der zuerst angeordneten Dauer bei Gericht eingereicht werden. Der Richter ist verpflichtet, innerhalb von fünf Tagen seit Eingang des Antrages über diesen zu entscheiden.

Bei der zeitlichen Berechnung der Untersuchungshaft werden die Zeiten des Hausarrestes, der vorläufigen Festnahme sowie die Zeiten der Untersuchungshaft auf dem Territorium eines anderen Staates, wenn die Behörden der Russischen Föderation einen Antrag auf Auslieferung gestellt haben, zugerechnet.

Die Untersuchungshaft wird aufgehoben, wenn diese nicht mehr notwendig ist. Sie kann auf eine mildere Zwangsmaßnahme abgeändert werden, Art. 110 StPK RF.

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EU-Reformvertrag als ein neuer Schritt zu vereinigtem Europa

Am 19. Oktober 2007 haben sich die europäischen Mitgliedsstaaten auf einen Reformvertrag für die Europäische Union verständigt. Nach dem gescheiterten Versuch im Jahr 2005, die europäische Verfassung zu ratifizieren, der durch die Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden gescheitert war, legt der Reformvertrag ein neues Fundament für die Europäische Union.
Der Reformvertrag soll keine neue Verfassung werden; er ergänzt lediglich die schon bestehenden Verträge. Der neue Vertrag soll nach den Vorstellungen der Politiker die Europäische Union nach ihrer Erweiterung von 15 auf 27 Mitglieder handlungsfähiger, demokratischer und transparenter machen.

So wird durch den neuen Vertrag die EU-Beschlussfassung erleichtert, indem Beschlüsse nunmehr in vielen Fällen per Mehrheit gefällt werden können. Bisher mussten sie Einstimmig beschlossen werden. Im Gegenzug enthält das EU-Parlament mehr Mitbestimmung bei den Entscheidungen.

Eine neue Änderung betrifft auch die Amtspräsidentschaft. Wechselte das Amt nach sechs Monaten, so soll in Zukunft der Ratspräsident auf die Dauer von zweieinhalb Jahren gewählt werden. Diese Neuregelung soll mehr Kontinuität in die Politik der Europäischen Union bringen. Außerdem bekommt der Europarat einen neuen Hohen Repräsentanten für die Außenpolitik, der zugleich Vizepräsident des Europarates sein wird. Er wird in Zukunft die Europäische Union als eine Einheit in der Außenpolitik repräsentieren.

Neu beschlossen wurde auch, dass die für das Jahr 2009 geplante Verkleinerung des Parlaments auf 750 Sitze mit einer Änderung durchgeführt wird. In Zukunft soll der Parlamentspräsident nicht mitgezählt werden. Diese Änderung bringt vor allem Italien Vorteile, denn durch sie bekommt Italien ein Sitz mehr als geplant und kommt somit auf die gleiche Sitzanzahl wie Großbritannien.
Als eine interessante Neuerung kann man auch die sogenannte Ioannina-Klausel bezeichnen, die es in Zukunft bei sehr knappen Entscheidungen im Ministerrat dem Unterlegenen die Möglichkeit einräumt, Neuverhandlungen zu verlangen.
Der Reformvertrag soll bis Juni 2009, also kurz vor den Europawahlen in Kraft treten.
Die meisten Länder werden von einer Volksabstimmung aufgrund der schlechten Erfahrungen bei den im Jahr 2005 durchgeführten Referenden in Frankreich und Niederlanden absehen.

Es bleibt also abzuwarten ob der Reformvertrag auch tatsächlich in Kraft treten wird.

Unternehmenssteuerreform 2008

Am 01.01.2008 tritt die Unternehmenssteuerreform in Kraft. Ziel ist es den Standort Deutschland im Internationalen Vergleich steuerlich attraktiver und somit wettbewerbsfähiger zu machen. Denn bislang liegen in Deutschland die Kapitalgesellschaften steuerlich im europäischen Mittelfeld. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2008 enden.

Die wichtigsten Änderungen der Reformgesetzgebung sollen an dieser Stelle kurz vorgestellt werden:

1. Für Kapitalgesellschaften gilt: der Steuersatz bei der Körperschaftssteuer wird von 25 % auf 15% reduziert. Ziel ist es, die Gesamtbelastung der Gesellschaften von gegenwärtig 38,8 % auf 29,8 % zu senken. Zusätzlich wird die Steuermesszahl bei der Gewerbesteuer von 5% auf 3,5% gemindert.
Im Gegenzug hierzu wird sowohl die Gewerbesteuer als auch die Körperschaftssteuer nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar sein!

2. Für Personengesellschaften gilt: Einbehaltene Gewinne werden auf Antrag mit nur 28,25 % besteuert. Nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar ist die Gewerbesteuerzahlung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gewinn im Unternehmen bleibt. Daneben kann die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer höher als bislang angerechnet werden. Der Anrechnungsfaktor ab 2008 erhöht sich um 2,0, also von Faktor 1,8 auf Faktor 3,8.

3. Thesaurierungsrücklage: Kleinere und mittlere Firmen erhalten die Möglichkeit mehr steuerfreie Rücklagen zu bilden als bisher. Die Betriebsvermögensgrenze wurde von 210.000,- EUR auf 235.000.- EUR erhöht. Die beabsichtigte Investition muss auch nicht mehr ganz genau bestimmt werden und der Zeitraum wurde von zwei auf drei Jahre erweitert.

4. Zinsschranke: geregelt wird die Beschränkung des Abzugs von Zinsaufwendungen für Kapital- und Personengesellschaften. Zinsaufwendungen sind zunächst in Höhe des Zinsertrages desselben Jahres sofort abziehbar. Gehen die Nettozinsaufwendungen über die Höhe des Zinsertrages hinaus, können diese nur bis zur Höhe von 30% des steuerpflichtigen Gewinns vor Zinsertrag, Zinsaufwand und Abschreibung in Abzug gebracht werden. Überschreitet der Zinsaufwand diese Grenze, ist dieser nicht mehr abzugsfähig und wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
Ziel dieser Regelung ist es, international tätigen Unternehmen die Auslagerung ihrer Gewinne in Niedrigsteuerländer zu erschweren. Diese Regelung gilt jedoch nur für Konzernunternehmen, soweit die Zinskosten oberhalb von 1 Mio. EUR liegen. Die Escape-Klausel soll sicherstellen, dass die Zinsschranke nicht greift, wenn die Finanzierungskosten eine festgelegte Relation zu den Konzernschulden nicht übersteigen.

5. Gewerbesteuer und Hinzurechnungen: Die bisherige Rechtslage ermöglichte es 50% der Zinsen für Dauerschulden dem Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer hinzuzurechnen. Ab 2008 senkt sich dieser Prozentsatz auf 25%. Andererseits werden künftig alle Schuldzinsen für die Ermittlung „Gewerbeertrag“ hinzugerechnet. Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten und Lizenzen werden mit 25% hinzugerechnet, Leasingraten und Mietzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter mit 20%. Der Freibetrag für alle Zinsen und Finanzierungsanteile beträgt 100.000,- EUR.

6. Abschreibungen: Die degressive Abschreibung auf Wirtschaftsgüter wird abgeschafft. Damit ist der Wertverzehr bei Neuanschaffungen nur noch linear, d.h. in gleichmäßigen Sätzen steuerlich absetzbar. Die Grenze für die sofortige Absetzbarkeit bei der Anschaffung auf so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter von 401,00 Euro auf 150,00 Euro abgesenkt. Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150,00 EUR und 1.000,00 EUR können über 5 Jahre zu je 20% abgeschrieben werden. Die Anschaffungen werden in einem Pool zusammengefasst, der nicht veränderbar ist. Kauft das Unternehmen bspw. ein Wirtschaftsgut zu einem Preis von 1.000,00 EUR, und wird dieses binnen eines Jahres verkauft, so muss der Verkaufserlös verbucht werden. Der im Pool verbuchte Gegenstand darf trotz des Verkaufs nicht ausgebucht werden.


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Verkehrsrecht: Verkehrsministerium plant erhebliche Anhebung der Bußgelder für Verkehrsverstöße ab 2008

Das Bundesverkehrsministerium plant die Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten im Verkehr ab 2008 anzuheben. Nach dem Entwurf des neuen Bußgeldkatalogs ist vorgesehen, fasst alle Regelsätze bei den Bußgeldern mit nur wenigen Ausnahmen - wie etwa bei Verstoß gegen die Gurtpflicht - um 60 bis 100 % anzuheben. Ziel ist dabei wohl durch eine drastische Verschärfung der Bußgelder die Zahl der Verkehrsverstöße zu senken.

Im Einzelnen sind u.a. folgende Erhöhungen geplant:

So soll der Bußgeldrahmen bei fahrlässigen Verhalten auf 1.000,00 EUR, bei vorsätzlichen Vergehen auf 2.000,00 EUR und bei Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss auf 3.000,00 EUR erhöht werden. Im Hinblick auf die gegenwärtigen Regelungen stellt dies fast eine Verdoppelung des bisherigen Bußgeldrahmens dar.

Ferner soll nach dem Entwurf das Führen des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Drogen schon bei erstmaligen Verstoß mit 500,00 EUR, anstatt wie bisher mit 250,00 EUR bestraft werden. Die Höchstgeldstrafe wird von bisher 750,00 EUR auf 1.500,00 EUR angehoben.

Ebenfalls vorgesehen ist die Erhöhung der Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen. Nach dem Entwurf ist u.a. bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 80,00 bis 680,00 EUR, anstatt der bisherigen Geldbuße von 50 bis 450 €, vorgesehen.

Die Anhebung des Bußgeldes bei Geschwindigkeitsübertretungen hat darüber hinaus zur Folge, dass jede Überschreitung des Tempolimits innerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 20 km/h neben der Geldbuße dann zudem mit der Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet wird. Durch die Anhebung der Geldstrafe auf 80,00 EUR wäre die nach dem EU-Vollstreckungsabkommen bestehende Bagatellegrenze von 70,00 EUR überschritten, die die Eintragung von mindestens einem Punkt bei Überschreiten dieser Grenze vorsieht.

Weiter geplant ist die Anhebung der Bußgelder für das Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung von derzeit 40,00 EUR auf 70,00 EUR. Schon jetzt ist gemäß § 23 Abs. 1 a StPO jegliche Nutzung von Mobilfunktelefonen während der Fahrt untersagt. Als Nutzung im Sinne von § 23 Abs. 1 a StPO wird nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verkehrsgerichte bereits jedes In-den-Händen-Halten des Telefons bei laufendem Motor angesehen, auch wenn nicht tatsächlich telefoniert wird. Betraft wird zum Beispiel die Aufnahme des Telefons zur Eingabe/Auslesen von Adressdaten, Ablesen der Uhrzeit, Lesen von e-mails/SMS, die Nutzung des Telefons als Diktiergerät, aber auch der Versuch der Entgegennahme eines Telefongespräches während des Wartens an einer roten Ampel bei laufenden Motor.

Ferner soll das Drängeln im Verkehr künftig mit einer Strafe bis 400,00 EUR geahndet werden. Bisher liegt die Regelsatzgrenze für zu dichtes Auffahren bei 250,00 EUR.

Aber auch das blockieren der linken Spur soll teurer werden. So sollen notorische Linksfahrer anstatt der bisherigen 40,00 EUR nach der Änderung der Bußgeldvorschriften einen Betrag von 80,00 EUR bezahlen.

Die Verwarnungsgeldgrenze zum Beispiel für Halte- und Parkverbotsverstöße soll nach dem Entwurf von derzeit 35,00 EUR auf 65,00 EUR angehoben werden.

In Anbetracht zahlreicher von LKW verursachter Unfälle der vergangenen Jahre soll auch der Regelsatz für das Führen eines nicht verkehrssicheren LKW im Straßenverkehr erhöht werden. So wird der Fahrer des LKW dann mit einer Geldbuße von 180,00 EUR anstatt bisher 100,00 EUR und der Fahrzeughalter mit einer Geldbuße von 270,00 EUR anstatt 150,00 EUR belegt.
Schließlich soll die geplante Erhöhung der Bußgelder auch Verstöße von LKW-Fahrern betreffen, die keinen direkten Bezug zur Verkehrssicherheit haben. So soll beispielsweise der Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot künftig 75,00 statt 40,00 Euro kosten.

Der Entwurf des Verkehrsministeriums soll zunächst Mitte Oktober 2007 auf der Länderministerkonferenz diskutiert werden. Nach der Planung sollen die geänderten Bußgeldvorschriften voraussichtlich schon nächstes Jahr in Kraft treten. Allerdings haben bereits verschiedene Verbände erhebliche Bedenken gegen die geplanten Bußgelderhöhungen angemeldet, so dass derzeit noch völlig offen ist, ob und in welcher Form die Bußgeldbestimmungen tatsächlich geändert werden.

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Familienrecht: nacheheliche Unterhaltspflicht der Ehegatten bei Wiederheirat – Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung

Grundsätzlich ist es so, dass sich die Unterhaltspflicht zwischen (geschiedenen) Eheleuten aus dem Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen ergibt (vgl. BVerfG FamRZ 81, 745). Eine Wiederheirat des Unterhaltsverpflichteten schließt daher auf Seiten des Unterhaltsberechtigten den Unterhaltsanspruch nicht aus.

Die gesetzliche Grundlage für Unterhaltsansprüche zwischen geschiedenen Eheleuten findet sich in §§ 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sinn und Zweck der Regelungen des nachehelichen Ehegattenunterhaltes ist es, das während bzw. durch die Ehe erreichte Lebensniveau und den ehelichen Lebensstandard aufrecht zu erhalten, soweit der Unterhaltsberechtigte dies nicht aus eigener Kraft erreichen kann.

Maßgeblich für das Bestehen und die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sind gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB die ehelichen Lebensverhältnisse, die durch alle wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Faktoren während der Ehezeit mitbestimmt werden.
Demnach bestimmt sich die Unterhaltsverpflichtung und die Unterhaltshöhe nach den die Ehe prägenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten. Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs sind die ehelichen Lebensverhältnisse, mithin die Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, zu Grunde zu legen. Nach Rechtskraft der Scheidung eintretende Einkommens- oder Vermögensverbesserungen sind daher nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bereits während der Ehe, das heißt vor der Scheidung, absehbar waren und somit die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. In Betracht kommen hierbei z.B. nach der Scheidung eintretende Vermögensgewinne, deren Grundlagen bereits während der Ehezeit geschaffen wurden (z.B. gemeinsamer Aufbau einer Firma, die nach der Scheidung bei einem Ehegatten verbleibt und erst danach Gewinne erzielt).
Andererseits können hierunter auch Fälle fallen, in denen ein Ehegatte aufgrund gesundheitlicher Probleme (u.a. Krankheiten) erhebliche Einkommenseinbußen erleidet, die ihm eine Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards oder auch eine dies sichernde Erwerbstätigkeit nicht mehr ermöglichen. Hier besteht eine Unterhaltsverpflichtung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten, soweit die gesundheitliche Entwicklung (Krankheitsverlauf) des anderen Ehegatten während der Ehe bereits absehbar war.
Schließlich kann sich eine Unterhaltsverpflichtung daraus ergeben, dass ein Ehegatte zugunsten der „Karriere“ des anderen Ehegatten seine eigene berufliche Entwicklung aufgibt und den anderen dadurch unterstützt, dass er sich um Haushalt, Kinder etc. kümmert – ihm also den „Rücken frei hält“ (z.B. die Unternehmersgattin, d.h. die Ehefrau des Managers, die als Hausfrau Haus und Kinder versorgt). Sie partizipiert während der Ehe vom finanziellen Erfolg des Ehegatten durch den dadurch möglichen Lebensstandard, den sie nach der Scheidung ggf. aus eigener Kraft nicht mehr halten kann.

Soweit nach der Scheidung eintretende Änderungen u.a. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Ehegatten nicht zu berücksichtigen sind, da sie ihre Grundlage nicht in der Ehezeit haben bzw. die Ehe prägten, sind sie ohne Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten.
Hieraus folgt, dass die Vermögensverhältnisse der neuen Ehegattin bei Wiederheirat für den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegattin außer Betracht zu bleiben haben. Dies gilt auch für mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteile des pflichtigen Ehegatten. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Praxis, den Steuervorteil bei Wiederheirat als unterhaltspflichtiges Einkommen im Verhältnis zum geschiedenen Ehepartner zu berücksichtigen, als verfassungswidrig erklärt (vgl.BVerfG, NJW 2003, 3466). Steuervorteile, die der Gesetzgeber ausschließlich der neuen Ehe eingeräumt hat, dürfen daher nicht über die Unterhaltsberechnung dem geschiedenen Ehegatten zugute kommen, mithin diesen nicht erhöhen.

Eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen des Unterhaltspflichtigen an dessen geschiedene Ehefrau käme nur dann in Betracht, wenn der nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berechnende Unterhaltsbetrag auf Grund verminderter Leistungsfähigkeit, das heißt fehlenden ausreichenden eigenen Einkommens, bislang nicht in voller Höhe gezahlt wurde. Soweit sich durch die Einsparung von eigenem Einkommen durch Beteiligung der neuen Ehefrau an den gemeinsamen Haushaltskosten die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöht und ihm dadurch die Zahlung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechneten vollen Unterhaltsbetrages möglich ist, würde dies zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlungen bis zur Höhe des nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berechnenden vollen Unterhaltsbetrages führen.
Daraus folgt, dass sich seine Unterhaltszahlungen nicht erhöhen, soweit er bereits jetzt auf Grund vorhandener Leistungsfähigkeit den vollen Unterhaltsbetrag an seine geschiedene Frau geleistet hat.
Da auf Seiten des Unterhaltspflichtigen eine Wiederheirat regelmäßig ohne Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist, kann es sein, dass Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der neuen Ehefrau nebeneinander bestehen können. Dies folgt daraus, dass auch die neue Ehe unter den Schutz des geltenden Grundsatzes der (nachwirkenden) Verantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen fällt.

Eine Wiederheirat auf Seiten des Unterhaltsberechtigten führt dagegen in der Regel zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten. Gleiches gilt auch, wenn der an sich Unterhaltsberechtigte aufgrund eigener ihm möglicher Erwerbstätigkeit seinen angemessenen Lebensunterhalt allein bestreiten kann, dies aber nicht realisiert.
Schließlich kann unter Umständen bei einer Scheidung der neuen Ehe nach vorheriger Wiederheirat die ursprüngliche Unterhaltsverpflichtung des ersten Ehegatten wiederaufleben.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Vorstehendes nur allgemein gelten kann. Eine Beurteilung im konkreten Einzelfall bedarf daher einer – mitunter umfangreichen – Prüfung aller für diesen Fall in Betracht kommender Umstände.
Weitere Hinweise und Ausführungen finden sie auf unserer Rechtsgebieteseite unter der Rubrik Familienrecht.

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Rentenrecht: Anrechnung von Zeiten der Erwerbstätigkeit von Ausländern in ihrem Heimatland bei Rentenansprüchen in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland leben viele Personen, die gemäß § 7 BVFG hier Aufnahme als Familienmitglieder der Angehörigen zum deutschen Volkstum fanden. Grundsätzlich wird bei diesen Personen die Zeit der Erwerbstätigkeit in dem jeweiligen Heimatstaat für spätere Rentenansprüche nicht berücksichtigt.

Gemäß § 100 Abs. 4 BVFG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wird diese Zeit für die spätere Rente jedoch berücksichtigt, wenn der berechtigten Person vor dem 01.07.1990 eine Übernahmegenehmigung erteilt wurde. Die „Übernahmegenehmigung“ als Einreiseerlaubnis entspricht im Großen und Ganzen dem späteren „Aufnahmebescheid“. Die Übernahmegenehmigungen wurden in den Jahren 1956 bis 1990 an die deutschstämmigen Bürger der UdSSR auf Antrag erteilt. Allerdings erreichten die Übernahmegenehmigungen nicht immer ihre Adressaten in der UdSSR, da diese durch die BRD-Behörden auf dem postalischen Wege an die Antragsteller verschickt wurden. Oftmals machten die Antragsteller von der Genehmigung auch keinen Gebrauch.
Die Kopien der erteilten Übernahmegenehmigungen werden bis heute in den Archiven der deutschen Behörden aufbewahrt.

Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass viele Personen, die erst nach dem Jahre 1990 gemäß § 7 BVFG in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelten, vor dem Jahre 1990 eine Übernahmegenehmigung hatten oder in eine Übernahmegenehmigung der Eltern einbezogen waren. Dies bedeutet, dass diese Personen den Status der zum deutschen Volke Zugehörigen gemäß § 6 BVFG i.V.m. § 1 Abs. 2 Punkt 3 BVFG a.F. innehaben.

Dies betrifft auch die Personen, die während des zweiten Weltkrieges als deutsche Staatsangehörige anerkannt wurden. Auch ihre Nachfahren können deutsche Staatsangehörige sein.

Alle Personen, die im Besitz einer Übernahmegenehmigung sind, können Antrag auf Anerkennung als Vertriebene stellen. Die Folge einer solchen Anerkennung ist auch die Anerkennung der Zeiten der Erwerbstätigkeit in dem jeweiligen Ausreiseland.

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Großer Bedarf an Heizungs- und Klimatechnik in der Türkei

Erdgasheizungen gefragt / Hersteller investieren

Nach Informationen des Bundesamtes für Außenwirtschaft besteht in der Türkei ein hoher Bedarf an Heizungsanlage sowie Geräten für Lüftung und Kühlung. Dies hängt zusammen mit der starken Expansion der Wirtschaft. Nach Angaben des Statistikamtes TÜIK erreichte die reale Steigerungsrate des Bruttoinlandsprodukts (BIP) 6,1 % und des Bruttosozialprodukts (BSP) 6,0 %. Im Jahresprogramm 2006 der Regierung war ein Wachstum von 5,0 % angesetzt. Nach Schätzungen von Fachleuten wächst die Nachfrage in diesem Bereich mit einer durchschnittlichen Jahresrate von etwa 15 %.
Landesweit angelegt ist der Ausbau des Erdgasnetzes. So sollen bis zum Jahre 2008 mindestens 60 der insgesamt 81 Provinzen in der Türkei mit Erdgas versorgt werden. Im Zuge des wachsenden Umweltbewusstseins wird in diesem Rahmen zunehmend auf Umweltschonende moderne Technologie gesetzt.

Der Ausbau des Erdgasnetzes in der Türkei öffnet neue Märkte für erdgasbetriebenen Heizungsanlagen bzw. Wohnheizungen („Kombi“), über die auch Warmwasser bereitet wird. Mit dem Anschluss von Haushalten an das Gasnetz wächst der Bedarf der Bevölkerung an der Installation von Wohnungsheizungen. Die Experten Schätzen dass der Absatz von gegenwärtig rund 450.000 bis zum Jahr 2010 auf etwa 800.000 Stück pro Jahr ansteigen wird.

Investitionen deutscher Unternehmer und Firmen sind erfolg versprechen. So sind auf dem Teilmarkt für Heizungstechnik bereits Firmen wie Bosch, Viessmann, Vaillant, Ferolli, Baymak, Emas und Baykan vertreten. Das Unternehmen Ferolli hat bereits 30. Mio. Euro investiert, entstanden ist ein Werk für die Herstellung von Wohnungsheizungen. In die gleiche Richtung investierte Emas 50 Mio. Euro, um nur einige zu nennen.

Der Bauboom in der Türkei (Neue Wohnungen, Geschäftsräume und Hotels in gehobener Kategorie, Einkaufszentren) fördern den Bedarf nicht nur Heizungstechnik, sondern auch an Klimageräten.
Ein Großteil der Bedarfsgegenstände wird Importiert. Bekannte ausländische Marken produzieren aber auch bereits in lokalen Werken. Die Lohnkostenvorteile in der Türkei sind im Verhältnis zu Deutschland beträchtlich. Investitionen in der Türkei zahlen sich aus.

Bei der Einfuhr von Waren in die Türkei und bei langfristig angedachten Investitionen in der Türkei sind eine Vielzahl von Vorschriften und Regelungen zu beachten. Die frühzeitige Information über Einfuhrverfahren, Grünstückkäufe, zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Als mehrsprachige international tätige Kanzlei mit Kontakten in der Türkei beraten und begleiten wir private sowie juristische Personen bei der Planung und Durchführung wirtschaftlicher Vorhaben in der Türkei.

© 2007 Rechtsanwälte Udo Blümel

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist am 18. August 2006 in Kraft getreten. Es ersetzt das vormalige Antidiskriminierungsgesetz und setzt zugleich vier EU-Richtlinien in nationales Recht um. Mit diesem Gesetz sollen Benachteiligungen verhindert und beseitigt werden. Vor allem Arbeitgeber geraten durch die Handlungsverbote der AGG- Normen stärker in das Visier der Kontrollmechanismen. Die Arbeitgeber müssen ihre betrieblichen Abläufe, Strukturen und Vereinbarungen den gesetzliche Vorschriften entsprechend umstellen.

1. Wen soll das Allgemeine Diskriminierungsgesetz schützen und wovor soll es schützen ?

Das AGG will „Beschäftigte“ vor Benachteiligungen aus folgenden Gründen schützen:

- aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft
- wegen des Geschlechts
- wegen der Religion oder Weltanschauung
- wegen einer Behinderung
- wegen des Alters oder der sexuellen Identität

Eine Legaldefinition dieser Benachteiligungstatbestände sieht das AGG nicht vor. Es ist aber wohl im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gesetzes von einer extensiven Tatbestandsauslegung auszugehen. Konkret bleibt es abzuwarten, wie die Rechtsprechung mit der Rechtslage umgehen wird.

Beschäftigte im Sinne des AGG sind:
- Arbeitnehmer/innen
- Leiharbeitnehmer/innen
- Auszubildende
- arbeitnehmerähnliche Personen/Heimarbeiter/innen
- Bewerber/innen für ein Beschäftigungsverhältnis
- ehemalige Beschäftigte
- Selbständige, soweit es um den Zugang zur Erwerbstätigkeit geht (bspw. Vergabekriterien)

2. Mittelbare und Unmittelbare Benachteiligungen

Damit das AGG seine Schutzfunktion voll entfalten kann, werden von den Vorschriften des AGG nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen erfasst. Eine Umgehung der Vorschriften soll somit verhindert werden.

Eine mittelbare Benachteiligungen liegt vor, wenn der Arbeitgeber nur jemanden einstellt, der einen deutsch-regionalen Dialekt, bspw. Sächsisch, spricht. Grund hiefür kann die Kundenorientierung der Arbeitgebers sein. Ein in Italien geborener und aufgewachsener Ausländer mit italienischer Staatsangehörigkeit wird im allgemeinen des sächsischen nicht mächtig sein. Für diesen stellt dies eine mittelbare Benachteiligung aus Gründen der Herkunft dar.

Gewährt der Arbeitgeber allen Vollzeitbeschäftigen nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Prämie von 500,- €, den Teilzeitbeschäftigen nicht, so stellt dies eine mittelbare Diskriminierung dar. Hierbei könnte es sich um eine Beeinträchtigung wegen des Geschlechts handeln, die vor allem Frauen beträfe, da diese in der Regel in Teilzeitverhältnissen beschäftigt sind.

3. Wer ist Adressat des AGG und welche Reichweite hat es ?

Adressat des AGG sind Arbeitgeber des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Keine Rolle spielt es, ob es sich um Klein- oder Großbetriebe handelt. Auch Arbeitgeber, die weniger als fünf Personen beschäftigen, sind Adressat des AGG.
Für die Arbeitgeber ist von wesentlicher Bedeutung, dass ihnen das Verhalten ihrer Beschäftigten zugerechnet werden und bei Pflichtverletzungen zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

Das Benachteiligungsverbot gilt in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Dies gilt vor allem für folgende Bereiche:

- Bewerbungsverfahren und Einstellung
- Aufstieg/Beförderung
- Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (Entgelt, Urlaub, Prämien, Kündigung)
- Aus- und Weiterbildung

Gemäß § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen ausschließlich die allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzbedingungen.

4. Wann ist eine Benachteiligung zulässig?

Unter Umständen kann eine Benachteiligung, ohne als Verstoß gegen das AGG gewertet zu werden, zulässig sein.

a) Berufliche Anforderung, § 8 AGG)
Eine Benachteiligung wegen eines der o.g. Merkmale kann zulässig sein, wenn dieses Merkmal wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Entscheidend ist, dass der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Problematisch in diesem Zusammenhang ist, wie sich der Umstand auswirkt, dass der Arbeitgeber Kundenerwartungen gerecht werden will. Das Argument Kundenerwartungen erfüllen zu wollen, kann leicht dazu führen, dass die Vorschriften das AGG umgangen werden. Daher ist wohl eine Benachteiligung aus diesem Grund grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

Demgegenüber muss Nachrichtensprecher eines deutschen Radiosenders auf Grund der beruflichen Tätigkeit deutsch sprechen können. Die prinzipiell gegebenen mittelbare Benachteiligung wäre in diesem Fall gerechtfertigt.

b) Religion oder Weltanschauung, § 9 AGG
Hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung kommt eine zulässige Benachteiligung nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach diese Anforderungen bedingt.

So sollte ein/e Kindergärtner/in eines katholischen Kindergartens die entsprechenden Anforderungen erfüllen, um eine katholische Erziehung der Kinder zu gewährleisten.

c) Alter, § 10 AGG
Eine Benachteiligung wegen des Alter ist zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

§ 10 AGG enthält katalogisierte Beispiele. Dieser Katalog ist jedoch nicht abschließend:
- Mindestalter/Berufserfahrung für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte Vorteile (z.B. Entgelt)
- Höchstalter für Einstellung auf Grund spezifischer Ausbildungsanforderungen oder der Notwendigkeit einer bestimmten Beschäftigungszeit vor dem Ruhestand
- Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit
- Vereinbarungen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab Erreichen des Rentenalters vorsehen

d) Ausgleich bestehender Nachteile, § 5 AGG
Zum Zwecke der Förderung von Behinderten und Frauen kann eine positive Benachteiligung anderer hingenommen werden.

5. Beweislast und Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das AGG

Anders als gewöhnlich ist im Interesse der Effektivität des Benachteiligungsverbotes die Beweislastverteilung zum Nachteil des Arbeitgebers geregelt worden. Der Beschäftigte genügt seiner Beweislast, wenn er Indizien nachweist, die eine Benachteiligung wegen eines der o.g. Merkmale vermuten lassen. Der Arbeitgeber trägt dann die volle Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung nach dem AGG vorliegt.

a) Diskriminierende Bestimmungen in Vereinbarungen sind unwirksam, § 7 Abs. 2 AGG.
b) Der Beschäftigte hat ein Beschwerderecht und es gilt ein Maßregelungsverbot, §§ 13 Abs. 1 und 16 AGG.
c) Der Beschäftigte hat ein Leistungsverweigerungsrecht, § 14 AGG.
d) Der Beschäftigte kann Schadensersatz und Entschädigung verlangen, § 15 AGG.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Arbeitgeber das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen oder Organmitglieder zu vertreten hat. Im Falle der Fahrlässigkeit entfällt eine Haftung nicht. Eine Ausnahme gilt bei der Anwendung von kollektivrechtlichen Vereinbarungen.

Ersetzt werden materielle und immaterielle Schäden. Vor allem der immateriellen Entschädigung kommt eine Genugtuungsfunktion zu. Entschädigt wird zugleich entwürdigendes Verhalten der Arbeitgebers.

Der materielle und der immaterielle Schadensersatz können neben einander bestehen. Die Entschädigungshöhe muss angemessen sein und beträgt bei Nichteinstellung höchstens drei Monatsgehälter.

Der Beschäftigte muss Ansprüche binnen zwei Monaten schriftlich geltend machen, § 15 Abs. 4 AGG. Die Frist beginnt mit bei einer Bewerbung oder Beförderung mit dem Zugang der Ablehnung, sonst mit Kenntniserlangung.

Ein Verstoß gegen das AGG begründet allerdings keinen Beschäftigungszwang. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber die Stelle bei unterlassener Benachteilung bekommen hätte müssen.


© 2007 Udo Blümel Rechtsanwälte

Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutze bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)

Allgemeines

Das am 1.1.2002 in Kraft getretene "Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutze bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung." (im folgenden GewSchG) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) soll Opfern von Beziehungsgewalt effektiven Schutz gewährleisten.

Die rechtliche Lage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verlieh eher eine Rechtsunsicherheit im Bezug auf Gewalt, die sich innerhalb der Beziehung ereignet hat. Es fehlte beispielsweise eine konkrete Anspruchsgrundlage auf Wohnungsüberlassung bei Gewalttaten in häuslichen Gemeinschaften außerhalb der Ehe. Die Praxis hat gezeigt, dass die Unterlassungsansprüche nach den allgemeinen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Regeln oft umstritten waren und im Endeffekt keinen ausreichenden Schutz gewährleisten konnten.

Nach der Intention des Gesetzgebers soll das neue Gesetz die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Opfer von Gewalttaten verbessern. Die Gesetzesinitiative wurde zum einen damit begründet, dass die bestehenden Instrumente zum Schutz vor häuslicher Gewalt nicht ausreichen, insbesondere und gerade auch wegen der rechtlichen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten der beschuldigten Person zum anderen aber vor allem Frauen und Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, die in besonderer Weise des wirksamen Schutzes bedürfen. Trotz der geschlechtsneutralen Formulierungen ist das Gesetz ein Teil des Aktionsplans gegen die Gewalt gegen Frauen.


Inhalt

Das Gewaltschutzgesetz stellt nunmehr die Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person, einschließlich der Drohung dar. Darüber hinaus sind Schutzanordnungen nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes auch bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen möglich.
§ 1 Gewaltschutzgesetz regelt die gerichtlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen.
Hierin heißt es:

„(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.“

(Wortlaut des „Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen“ vom 11. Dezember 2001, § 1 (BGBl. I S. 3513))


Durch das Gewaltschutzgesetz wurde der Schutz von der Ehe auf die häusliche Gemeinschaft erweitert. Darüber hinaus wird das Opfer jetzt auch von der bloßen Bedrohung geschützt.
Auch bei anderen Belästigungen, wie etwa dem Telefonterror und anderen Nachstellungen (Stalking), können Zivilgerichte untersagen, sich dem Betroffenen zu nähern, ihn weiterhin anzurufen oder ihn anders zu belästigen.
Die unter dem englischen Begriff „Stalking“ zusammengefasste Verhaltensweise meint Handlungen, bei der einer anderen Person fortwährend nachgestellt, aufgelauert oder auf andere Weise mit hoher Intensität Kontakt zu ihr gesucht bzw. in ihren individuellen Lebensbereich eingegriffen wird.
Schließlich sieht das Gewaltschutzgesetz einen vorläufigen (d.h. teilweise schnell erforderlichen) Rechtsschutz mit niedrigen Tatbestandsvoraussetzungen und unmittelbarem Zwang bei der Vollstreckung ohne rechtliches Gehör vor.

Darüber hinaus bietet das Gesetz gerade in Fällen der häuslichen Gewalt die Möglichkeit, die von Opfer und Täter gemeinsam genutzte Wohnung dem Opfer allein zuzuweisen. Sinn und Zweck ist es, dass nicht mehr die Opfer gehalten sind, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, um den Tätlichkeiten oder Drohungen zu entgehen, sondern es wird die die Gewalt ausübende Person aus der Wohnung verwiesen.

Hierzu regelt § 2 Gewaltschutzgesetz – Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung folgendes:

„(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.“

(Wortlaut des „Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen“ vom 11. Dezember 2001, § 2 (BGBl. I S. 3513))


Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen des Gewaltschutzgesetzes haben die Mehrheit der Bundesländer ihre landespolizeilichen Gesetze geändert und damit eine unmittelbare Eingriffsbefugnis der Polizei geschaffen, Täter häuslicher Gewalt aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Opfer(n) zu verweisen. Damit soll die (zeitliche) Lücke bis zu einer zivilgerichtlichen Schutzanordnung geschlossen werden. Dies ist insbesondere in den Fällen von wesentlicher Bedeutung, in denen durch die permanente und ggf. sehr massive Einwirkung des Täters auf das Opfer ein unverzügliches handeln erforderlich ist und ein Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung selbst im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes für das Opfer unzumutbar ist.

Soweit Opfern und Tätern gemeinsam Rechte an der gemeinsamen Wohnung zusteht (durch Erbrecht, Nießbrauch, Eigentum oder gemeinsamen Mietvertrag) kann die Zuweisung jedoch nur befristet für die Dauer von 6 Monaten erfolgen, die um weitere 6 Monate verlängert werden kann, wenn es dem Opfer nicht möglich war, in der Zwischenzeit geeigneten Wohnraum zu finden.

Zum Verfahren

Das Verfahrens- und Vollstreckungsrecht des Gesetzes dient dem Opfer; es soll ihm schnell und einfach zu seinem Recht verhelfen.

Zur Einleitung eines Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz bedarf es eines Antrages. Es kann auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden, die jedoch nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit einem Hauptantrag gestellt werden kann. Dies ermöglicht die Herbeiführung einer schnellen gerichtlichen Entscheidung, die (zumindest) vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gilt.

Für Schutzanträge auf der Grundlage häuslicher Gewalt sind die Familiengerichte zuständig, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung befindet.
In allen anderen Fällen ist das allgemeine Zivilprozessgericht nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO sachlich und örtlich zuständig. Dies gilt auch für noch nicht geschiedene Eheleute, wenn sie seit mehr als 6 Monaten getrennt, d.h. nicht mehr in einer Wohnung leben. In diesen Fällen sind Schutzanordnungen im Sinne von § 1 I 3 GewSchG nicht mehr möglich.

Auf der Grundlage des Antrages erlässt das Gericht bei Vorliegen der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Schutzanordnungen.
Bei Verstößen gegen die vollstreckbaren Anordnungen des Gerichts (z. B. bei Zuwiderhandlungen gegen ein Wohnungsbetretungsverbot, ein Räumungsgebot oder ein Kontaktaufnahmeverbot) bestimmt § 4 des Gewaltschutzgesetzes, dass der Zuwiderhandelnde mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht wird, unbeschadet der eventuellen Strafbarkeit nach anderen Vorschriften.

Unabhängig davon kann das Gericht im Rahmen der Vollstreckung bei Zuwiderhandlungen auf Antrag des Opfers nach § 890 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld festsetzen und/oder im Falle der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen.



Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.2007

Zum 01.08.2007 trat das neue Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft.

Das neue bundesweit geltende Gesetz setzt die in den neu eingeführten § 24c StVG geregelte Alkoholgrenze für die Personen, die sich nach § 2a StVG noch in der Probezeit befinden und die Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben auf 0,00 Promille fest. Nach dem bisherigen Recht galt auch für Fahranfänger in der Probezeit und für unter 21-Jährige die allgemeine Alkoholgrenze von 0,5 Promille, wie für andere Kraftfahrzeugführer auch.

Die Konsequenzen bei Verstößen gegen das Alkoholverbot für den betroffenen Personenkreis sind nicht unerheblich. So drohen bei Zuwiderhandlungen, selbst bei nur geringen Mengen von Alkohol im Blut folgende Strafen:

- ein Bußgeld von 125,00 EUR
- Eintragung von 2 Punkten in das Verkehrszentralregister (Flensburg)
- Anordnung eines "Aufbauseminars für alkoholauffällige Fahranfänger"
- Gebühren für die Bearbeitung in der Führerscheinbehörde
- Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre

Allein die Kosten für das Aufbauseminar, die je nach Anbieter zwischen 300,00 und 500,00 Euro betragen können, sind bereits erheblich und müssen selbst getragen werden.. Zudem umfasst das Seminar 4 Sitzungen, die innerhalb eines Monats zu absolvieren sind.

Zwar wird bei einer einmaligen Auffälligkeit neben den oben genannten Strafen nicht gleich der Führerschein entzogen, sofern die Grenze von 0,5 Promille nicht überschritten wurde. Jedoch drohen bei einem wiederholten Verstoß sowie bei der Missachtung der Anordnung zur Teilnahme an dem Aufbauseminar die Anordnung der "Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)" und Führerscheinentzug.

Da es unerheblich ist, wie hoch die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist, sollte auch die Problematik des Restalkohol nicht unterschätzt werden. Dieser ist auch am nächsten Tag nachweisbar und führt in jedem Fall zu den vorgenannten Konsequenzen.

Personen denen der Führerschein nach einer vorrangegangenen, ggf. auch längeren Entziehung neuerteilt wurde, unterliegen diesen Regelungen nicht, da mit der Neuerteilung des Führerscheins die Probezeit nicht erneut beginnt, es sei denn, das die Entziehung während der Probezeit erfolgte bzw. nach Wiedererteilung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.

Das neue Wohnungseigentumsgesetz

Am 01.07.2007 trat die Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft.

Eine wesentliche Änderung besteht in der Anerkennung der Teilrechtfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nach §10 WEG.
Diese Regelung verleiht der Gemeinschaft die Fähigkeit ihre Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr selbstständig wahrzunehmen, solange es sich um die Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum handelt. So kann jetzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als selbstständige juristische Person z. B. Verträge mit Dritten schliessen oder Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten geltend machen.
Bisher wurden diese Rechte von der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer wahrgenommen und ausgeübt. Dies bedeutete das die Wohnungseigentümer persönlich Vertragpartner von Dritten wurden. So musste man im Falle eines Anspruch gegen die Gemeinschaft persönlich gegen alle Wohnungseigentümer klagen, was sich in manchen Fallkonstellationen als schwierig erwies. Zum Beispiel bei Klagen gegen einen Eigentümer, der das Wohnungseigentum zwar schon rechtlich erworben hat, jedoch noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden war.
Nach der Rechtänderung ist es jetzt möglich die Ansprüche die gegen die Einzelnen Wohnungseigentümer bestehen auch gegenüber der Gemeinschaft, als selbstständiges Rechtssubjekt, geltend zu machen. Dies erleichtert dem Gläubiger seine Ansprüche durchzusetzen.

Eine andere Wichtige Änderung betrifft die Beschlussfähigkeit der Gemeinschaft. Nach dem bisher geltendem Recht mussten die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft einstimmig getroffen werden. Die neue Regelung sieht von Erfordernis einer Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ab. Die Änderung betrifft vor allem die Beschlussfassung bei der Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG und die nach der Maßgabe des §16 Abs. 1 und 2 WEG getroffenen Beschlüsse zu Kostenverteilung bezüglich der Betriebskosten von Gemeinschafts- und Wohneigentum und der Instandsetzungs- bzw. Renovierungskosten. Diese neueingefügten Änderungen erleichtern vor allem die Beschlussfassungen in mittleren und grösseren Mieteinheiten.

Der Minderheitenschutz wird jedoch trotzdem durch die Möglichkeit der Anfechtungsklage nach § 49 WEG gewährleistet.

Die Neuregelung betrifft schließlich auch die Verfahrensweise der Wohnungseigentümerstreitigkeiten. Während für Auseinandersetzungen der Wohnungseigentümergemeinschaften bislang die Regelungen des FGG galten, so werden sie, ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, den Regelungen der ZPO unterworfen. Dies hat u.a. zur Folge, dass der bislang nach § 12 FGG geltende Amtsermittlungsgrundsatz entfällt und die streitende Parteien gehalten sind, prozessrelevante Tatsachen in das Verfahren einzuführen und hierfür die notwendigen Beweise zu erbringen.

Die Einführung der ZPO-Regelungen bei Verfahren über Wohnungseigentumsstreitigkeiten bietet jedoch auch Vorteile wie z.B. den Erlass eines Versäumnisurteils, die Möglichkeit einer Vollstreckungsanordnung aufgrund eines Urteils oder die Möglichkeit des einstweiligen Rechtschutzes.

Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren.

Auf der Justizministerkonferenz, die vom 28. bis 29. Juni 2007 in Berlin tagte, wurde der Entwurf für ein „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ vorgestellt.

Das neue Verfahren soll es den Vätern ermöglichen, auf legale Weise, ohne Rücksicht auf Fristen und Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, unabhängig von einem Anfechtungsverfahren, ihre Vaterschaft festzustellen.

Nach dem bisherigen Recht war die Feststellung der Vaterschaft nur im Rahmen eines Anfechtungsverfahren nach §§1600 ff BGB möglich. Es ging aber oft über ein einfaches Begehren des Klägers nach Kenntnis der Abstammung hinaus, denn das Anfechtungsverfahren hat nach §1599 BGB zahlreiche, meistens vom Kläger, ungewollte Rechtfolgen wie:
· Wegfall der Verwandtschaftsbeziehung zum bisherigen Vater und seiner gesamten Familie (das Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess bleibt gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO aber bestehen)
· Wegfall von Unterhaltsansprüchen gegen den bisherigen Vater und weitere väterliche Verwandte in gerader Linie
· Wegfall sozialrechtlicher Ansprüche, die vom Vater herrühren (z.B. Familienversicherung in der Krankenkasse, Waisenrente usw.)
· ggf. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, falls letztere nur durch die Vaterschaft begründet war (und nicht auch durch andere Umstände nach dem Staatsangehörigkeitsrecht).

Die Durchfürung von heimlichen Abstammungsuntersuchungen bot auch keine alternative Möglichkeit. Der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom12. Januar 2005 (XII ZR 60/03; XII ZR 227/03) und das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 13. Februar 2007 (1 BvR 421/05) haben entschieden, dass DNA-Tests, die ohne Wissen und Einwilligung des betroffenen Kindes bzw. dessen Vertreters eingeholt werden, nicht als Beweismittel im gerichtlichen Prozess verwertet werden dürfen, weil sie das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) verletzen und daher rechtswidrig sind.

Durch die Einführung des neuen Gesetzes will der Gesetzgeber den Vätern jetzt selbst eine legale Möglichkeit zur Klärung der Abstammung bitten.
Der Gesetzesentwurf definiert den Kreis der Berechtigten, die von anderen Familienmitglieder eine Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung verlangen können, in § 1598 a BGB. Danach sind:

· der Vater jeweils von Mutter und Kind,
· die Mutter jeweils von Vater und Kind und
· das Kind jeweils von beiden Elternteilen

berechtigt die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung sowie die Duldung
der nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme
einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe verlangen.
Wird die Einwilligung nicht gegeben, sieht kann diese nach dem Gesetzesentwurf durch das Familiengericht ersetzt werden.

Eine Neuregelung erfährt das Vaterschaftsrecht auch im Bezug auf die Abgrenzung zwischen dem Anfechtungsrecht und dem Kindeswohl. Bisher bestand eine rechtliche Beziehung zwischen dem Anfechtungsrecht und dem Fristablauf einerseits sowie dem Kindeswohl andererseits nicht.

Nunmehr macht der Gesetzgeber in den § 1598 a Abs. 3, § 1600 Abs. 5, § 1600 b Abs. 6 BGB sowohl die Anfechtung als auch die Klärung der Abstammung vom Kindeswohl abhängig. § 1598 a Abs. 3 BGB soll nur zu einer Aussetzung des Verfahrens führen, während § 1600 Abs. 5 BGB bei Unzumutbarkeit der Folgen der Anfechtung die Vaterschaftsanfechtung schlechthin ausschließen soll, wenn die Unzumutbarkeit auch unter Berücksichtigung der Belange des Anspruchstellers besteht. § 1600 b Abs. 6 BGB schließlich, der trotz abgelaufener Frist die Anfechtungsmöglichkeit eröffnet, sieht eine Abwägung vor. Die Anfechtung ist möglich, „wenn nicht“ die Folgen der Anfechtung das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen.

Der Gesetzesentwurf sieht schließlich auch die Änderungen der Fristen für die Anfechtung vor . Die wichtigste Änderung betrifft die 2-Jahres-Frist für die Eröffnung des Anfechtungsverfahrens nach §1600b Abs.1 BGB. So soll die Frist nach §1600 b Abs.6 BGB erneut mit der Erlangung der Kenntnis der nicht bestehenden Vaterschaft aus der Untersuchung zur Klärung der Abstammung beginnen. Dies ermöglicht Vätern die Vaterschaft noch anzufechten, die trotz bestehender Zweifel an der fremden Abstammung versucht haben, die soziale Familie aufrecht zu erhalten und deshalb die Frist verstreichen ließen, nunmehr aber aufgrund der Durchführung eines Klärungsverfahrens sicher wissen, dass sie nicht die Väter sind.

Trotzt vieler Neuerungen hat der Gesetzgeber es jedoch versäumt konkreten Anforderungen an die Durchführung der gentechnischen Untersuchung zu stellen. Auch die Umgehung der Frist für die Anfechtung nach §1600 b Abs.1 und 2 BGB durch den §1600 b Abs.6 BGB stellt sich als fraglich dar, denn sie verschafft dem Vater die Möglichkeit zu jedem beliebigen Zeitpunkt ohne wirksame Fristeinschränkungen eine Vaterschaftsanfechtung vorzunehmen. Damit gefährdet sie die Rechtsicherheit für Mutter und Kind, die hinter der 2-jährigen Anfechtungsfrist steht.

Einheitliches europäisches Zivilverfahren ab 2009 - Verordnung über Bagatellverfahren

Am 13.06.2007 hat der Rat der Justizminister der Europäischen Union die Verordnung zur Regelung des europäischen Bagatellverfahrens („Small Claims“) beschlossen. Mit diesem Verfahren sollen Forderungen in grenzüberschreitendem Rechtsverkehr bis 2.000,00 € leichter durchgesetzt werden können.

Durch diese Verordnung, die ab dem 01.01.2009 in Kraft tritt, wird es ein einheitliches europäisches Zivilverfahren geben, das in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark, Anwendung finden wird.
Kläger haben künftig ein Wahlrecht, ob sie wie bisher das in seinem Land geltende nationale Verfahrensrecht oder das nach der Verordnung über Bagatellverfahren in Europa geltende Verfahrensrecht in Anspruch nehmen wollen.

Im Zuge des Wirksamwerdens der Verordnung über Bagatellverfahren wird das bisher notwendige Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung abgeschafft. Urteile, die auf der Grundlage der neuen Verordnung ab dem 01.01.2009 ergehen, können in Deutschland dann ebenfalls in Berufungsverfahren angefochten werden, soweit hierfür die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufung vorliegen.

Zu berücksichtigen wird aber sein, dass die neuen Verordnung nicht auf alle Verfahren anwendbar ist. Für Streitigkeiten im Arbeits-, Erb- oder Unterhaltsrecht sowie im ehelichen Güterrecht verbleibt es bei den in den jeweiligen Ländern bisher geltenden Verfahrensreglungen.

GmbH light schon im Herbst 2007

Schon Ende dieses Jahres soll nach Willen der Bundesregierung eine umfassende Reform des GmbH-Rechts in Kraft treten, die diese Gesellschaftsform für bestehende und neuzugründende Unternehmen attraktiver machen soll und zudem eine „abgespeckte“ Variante der GmbH einführen würde. Zwar ist die GmbH mit über 50.000 entsprechenden Gründungen im Jahre 2006 immer noch die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Deutschland. Dennoch ist die wachsende Beliebtheit der englischen Rechtsform „Limited“ (Ltd.) nicht zu übersehen, welche nach geltender Rechtsprechung des EuGH (Straßburg) – wie auch jede andere in einem EU-Staat zulässige Rechtsform – im Geschäftsverkehr in Deutschland zugelassen ist. Entscheidend ist dabei, daß auch Unternehmen mit Verwaltungssitz in Deutschland diese Rechtsform wählen können und damit den vergleichsweise strengen Anforderungen des GmbH-Gesetzes ausweichen.

Zentraler Unterschied der Ltd. ist ihr praktisch nicht erforderliches Mindest-Stammkapital, während die GmbH hierfür € 25.000,- erfordert. Dies macht die englische Rechtsform insbesondere für Neugründungen attraktiv, wiewohl vielfach bemängelt wird, daß hierneben auch insbesondere der Solidität und Seriosität nicht unbedingt Verpflichtete Gefallen an der Ltd. in Deutschland gefunden hätten. Wenig bekannt ist unterdessen, daß die Ltd. mit stellenweise sehr aufwendigen Vorschriften zum Rechnungswesen beschwert ist und auch die Abschlußprüfung erheblich aufwendiger als bei der GmbH ausfallen kann.

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Gesetzesentwurf zwei wesentliche Punkte. Zum einen die Reduktion der des Mindestkapitals und weitere bedeutende Reformen hinsichtlich der GmbH, zum anderen die Einführung einer neuen Gesellschaftsform, die Unternehmensgründer lediglich mit Minimalanforderungen beschwert und (vor allem bei sich einstellendem Geschäftserfolg) in eine GmbH umgewandelt werden kann.

Für die GmbH soll das minimale Stammkapital auf € 10.000,- herabgesetzt werden, wobei die Gesellschafter künftig keine jeweiligen „Minimaleinlagen“ zu erbringen haben, sondern einzig die genannte Summe erreicht werden muß. Alle Gesellschafter sollen der Eintragung in die Gesellschafterliste bedürfen, was Außenstehenden den Rückschluß auf die Eigentümerstruktur ermöglichen würde. Die GmbH würde künftig ihren Sitz auch außerhalb Deutschlands nehmen können. Erleichtert werden soll zudem die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, indem sowohl der Erwerb als auch die Veräußerung von Anteilen ermöglicht sind. Einzelunternehmer sollen schließlich verstärkt zur GmbH-Gründung animiert werden, indem spezielle, bislang obligatorische Sicherheitsleistungen entfallen würden.

Um Mißbräuchen vorzubeugen, werden diese Erleichterungen gleichwohl durch neue gesetzliche Sicherungen ergänzt. So soll künftig das Handelsregister eine Gesellschaftsanschrift enthalten, die stets zum Zwecke der Zustellung verwendet werden kann und insoweit der „Greifbarkeit“ der Gesellschaft dient. Die persönlichen Anforderungen an den Geschäftsführer würden insoweit strenger, als daß Verstöße gegen das Wirtschaftsstrafrecht für die Zukunft den Delinquenten für das Amt disqualifizierten. Auch soll die unredliche Entnahme des Gesellschaftsvermögens durch den Geschäftsführer zu seiner verstärkten persönlichen Haftung für mögliche Folgen führen.

Gänzlich neu entwickelt wurde die Rechtsform „Unternehmergesellschaft/UG (haftungsbeschränkt)“. Sie entspricht im wesentlichen einer GmbH, mit dem zentralen Unterschied, daß zur Gründung kein Stammkapital zu hinterlegen ist. Statt dessen müßten nach dem Reformentwurf erwirtschaftete Betriebsgewinne zu 25% rückgestellt werden, bis ein Haftungskapital in Höhe von € 10.000,- erreicht ist. Zu diesem Zeitpunkt könnte die „UG (haftungsbeschränkt)“ unkompliziert in eine GmbH umgewandelt werden – eine Verpflichtung hierzu bestünde jedoch nicht.

Es bleibt abzuwarten, wann und vor allem in welchem Umfang dieser Entwurf der Bundesregierung in eine beschlossene Reform mündet. So wurde sowohl seitens der Wissenschaft als auch durch den Vorsitzenden Richter des für Gesellschaftsrecht verantwortlichen des BGH-Senats moniert, die Reform sei nicht nur angesichts der positiven Erfahrungen mit der GmbH überflüssig, sondern reduziere die Sicherheit im Geschäftsbetrieb und leiste unredlichem Verhalten Vorschub. Weitere Diskussionen können angesichts der seit 1892 andauernden Gültigkeit des GmbH-Gesetzes, das zudem 27 Jahre keine bedeutende Änderung mehr erfuhr, mit Sicherheit erwartet werden.


© 2007 Rechtsanwälte Udo Blümel

Verdachtsunabhängige Speicherung von Verbindungsdaten Beschluß des Bundeskabinetts vom 18.04.2007

Gemäß einem Beschluß des Bundeskabinetts vom 18.04.2007 sollen künftig unabhängig von einem konkreten Straftatverdacht Verbindungsdaten im Telekommunikationsbereich sechs Monate gespeichert werden.

Sowohl die Telefonverbindungen (Teilnehmer und Zeitpunkt) als auch Internetverbindungen sollen der Speicherpflicht durch Betreibergesellschaften unterliegen. Gegen das Gesetzesvorhaben, welches der weiteren Beschlußfassung durch den Bundestag bedarf, wurden von Seiten der Medienwirtschaft ebenso starke Bedenken artikuliert wie von Datenschützerseite.

Die Gründung einer GmbH

Nach § 1 GmbHG können in Deutschland Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach den gesetzlichen Maßgaben zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei der/die die Gesellschaft gründende Person/en um eine natürliche oder juristische Person handelt.

Sofern als alleiniger Gesellschafter eine juristische Person fungieren möchte, die ihren Verwaltungssitz nicht in Deutschland unterhält, muss nachgewiesen werden, dass diese Gesellschaft existent ist und auch nach der Deutschen Rechtsordnung eine Rechtspersönlichkeit besitzt.

In diesem Zusammenhang sind viele Formalien zu beachten. Unter anderem dürfte es notwendig sein, folgende Unterlagen vorzulegen:

- Auszug dem ausländischen Handelsregister oder Vorlage einer Gründungsurkunde (vgl. § 13 e II HGB - analog);

- gegebenenfalls Vorlage der Satzung der Gesellschaft in öffentlich beglaubigter Abschrift

- Legitimation des Geschäftsführers der Gesellschaft, dass dieser berechtigt ist, eine Gesellschaft in Deutschland zu gründen.

Sämtliche Unterlagen sollen in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden. Sofern diese Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, muss eine öffentlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Grundsätzlich dürfte die Vorlage der vorbenannten Unterlagen kein Problem sein. Es kann nur dann schwierig werden, wenn als Gesellschafter der zu gründenden GmbH eine Gesellschaft fungieren soll, gegen deren Bestehen von deutscher Seite Bedenken geltend gemacht werden.

Grundsätzlich gilt bei einer Kapitalgesellschaft im Hinblick auf ihre Rechtsfähigkeit, dass für die Beurteilung dieser Frage das Recht anzuwenden ist, welches am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (u.a. BGH, GmbHR 1986, 351). Wiederholt hat sich die Deutsche Judikatur mit diesem Problem beschäftigt.

Unter anderem hat das OLG Düsseldorf mit seinem Urteil vom 15.12.1994 (GmbHHR 1995, 595) einer im US-Bundesstaat Delaware gegründeten „Corporation" die Anerkennung in Deutschland mit der Begründung versagt, dass diese Gesellschaft nur gegründet wurde, um unter Ausnutzung der liberalen bis laxen Rechtsordnung des US-Bundesstaates Delaware eine in Deutschland günstige Position zu erreichen.

Sofern demnach eine juristische Person, die nach einer ausländischen Rechtsordnung gegründet worden ist, als alleiniger Gesellschafter fungieren soll, muss deren Bestehen eindeutig nachgewiesen werden.

In jedem Fall ist es notwendig, einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Dieser Gesellschaftsvertrag muss den Anforderungen des GmbH-Gesetzes entsprechen. Er sollte die notwendigen und zweckmäßigen Vereinbarungen – vor allem in Hinblick auf das Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter, falls zutreffen – enthalten.

In jedem Fall ist es zweckmäßig, hierzu einen Rechtsanwalt in Auftrag zu setzen.

Die GmbH muss ein Stammkapital von mindestens € 25.000,00 aufweisen.

Sofern es sich um eine sog. „Bargründung“ handelt, muss der Geschäftsführer bei Anmeldung der GmbH zum Handelsregister versichern, dass sich mindestens 50 % des Stammkapitals in seiner freien Verfügung befinden.

Es ist aber auch möglich, eine Sachgründung vorzunehmen. D. h., die Haftungseinlage wird nicht in Geld, sondern in Form von Sacheinlagen erbracht.

Oftmals ist eine Sachgründung jedoch problembehaftet, da das Registergericht überwiegend einen Nachweis zum Wert der Sacheinlage einfordert, um eine Überbewertung der Sacheinlage zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger zu vermeiden.

Grundsätzlich sind die Sacheinlagen mit dem Zeitwert zu bewerten (OLG Düsseldorf, GmbHR 1992, 112). Überdies sind Sacheinlagen umsatzsteuerpflichtig (OLG Köln, GmbHR 1993, 293).

Aus vorgenannten Gründen ist es deshalb anzuraten, eine Bargründung vorzunehmen und das hierfür notwendige Stammkapital zur Verfügung zu halten.

Wenn es sich um „Ein-Mann-GmbH“ handelt, muß mindestens 1/2 der notwendigen Stammeinlage eingezahlt und für den überschießenden Teil des Stammkapitals Sicherung bestellt sein. Zur Vermeidung unnötiger Irritationen ist es immer zweckmäßig, das gesamte Stammkapital einzuzahlen, sofern wirtschaftlich möglich,

Nach Gründung der GmbH ist diese zum Handelsregister nach § 12 HGB in öffentlich beglaubigter Form anzumelden. In diesem Zusammenhang erfolgt eine staatliche Kontrolle, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet wurde. Im negativen Falll droht die Ablehnung der Eintragung (§ 9 c GmbHG).

Vergangenheitlich stellte es sich oft als Problem dar, wenn ein Geschäftsführer bestellt wurde, der nicht in Deutschland wohnhaft war. Dieses Problem hat sich jedoch in den letzten Jahren entspannt.

Nach LG Rostock, NJW-RR 2004, 398 können Ausländer ohne Beschränkung zu Geschäftsführern bestellt werden. In ähnlicher Richtung findet sich die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 04.03.2004 (GmbHR 2004, 951). Nach dieser Entscheidung kann die Eintragung einer GmbH im Handelsregister davon abhängig gemacht werden, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Aufenthaltsberechtigung in der BRD sowie eine Berechtigung zur Ausübung eines selbstständigen Gewerbes nachweist.

Auch die Entscheidung des OLG Dresden vom 05.11.2002 (GmbHR 2003, 537) dürfte von besonderem Interesse sein. Nach Auffassung des 2. Senats des OLG Dresden sind an die Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers zum Geschäftsführer einer GmbH keine über § 6 II GmbHG hinausgehenden persönlichen Anforderungen zu knüpfen. Der Wirksamkeit einer Geschäftsführerbestellung steht insbesondere nicht entgegen, dass dieser infolge seiner Staatsangehörigkeit (hier Russische Föderation) seinen gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer nicht ohne weiteres nachkommen kann.

Zusammenfassend ist deshalb zur Gründung einer GmbH in Deutschland folgendes zu sagen:

a)
Eine GmbH kann aus einem oder mehreren Gesellschaftern bestehen. Die Gesellschafter können natürliche oder eine juristische Person sein. Auch juristische Personen, die im Ausland domizilieren, können in Deutschland als Alleingesellschafter eine GmbH gründen. Allerdings müssen diese Gesellschaften ihre Rechtsfähigkeit unter Nachweis stellen. Einfacher ist es wohl, wenn eine oder mehrere natürliche Personen in Deutschland eine GmbH gründen.

b)
Gegenwärtig dürfte es so sein, dass ein ausländischer Staatsangehöriger ohne weiteres als Geschäftsführer bestellt und sodann ins Handelsregister eingetragen werden kann. Gegebenenfalls ergeben sich hieraus für den Geschäftsführer gleichzeitig Vorteile in ausländerrechtlicher Hinsicht.



© 2006 Rechtsanwälte Udo Blümel