Ausländerrecht

Ausländer können Sprachkurs nicht von der Steuer absetzen, BFH Urteil v. 11.07.2007

Ausspähung bei Scheineheverdacht rechtswidrig, Urteil OVG Hamburg

Haftung bei Beschäftigung ausländischer Schwarzarbeiter, VG Koblenz, Urteil vom 18.04.2005

Kein Anspruch auf Schriftverkehr in Heimatsprache, Bundessozialgericht – 11 Ar 89/96






Ausländer können Sprachkurs nicht von der Steuer absetzen, BFH Urteil v. 11.07.2007

Aktenzeichen: VI R 14/04

Ausländer, die ihre Deutschkenntnisse aufbessern wollen, können die Kosten für den Sprachkurs nicht von der Steuer absetzen. Die Ausgaben sind der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, heißt es in dem am 11.07.2007 bekannt gegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs in München. Auch wenn Deutschkenntnisse im Berufsleben sicher hilfreich seien, stehe der private Nutzen insgesamt im Vordergrund.

Ausspähung bei Scheineheverdacht rechtswidrig, Urteil OVG Hamburg

Aktenzeichen: 3 Bs 396/05

In einem Eilverfahren (3 Bs 396/05) hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg es für rechtswidrig erklärt, dass die Ausländerbehörde eine private Detektei mit der Ausspähung einer Frau aus Bosnien beauftragte, um den Verdacht einer Scheinehe zu klären. Die Detektei hatte daraufhin u. a. das Haus der Frau rund um die Uhr videoüberwacht, am Auto des Ehemanns einen GPS-Peilsender befestigt und damit ein neuntägiges Bewegungsprofil erstellt.

Die Richter stellten klar, dass die Behörde sich durch die Delegierung der Sachverhaltserforschung an einen privaten Dritten sich ihrer Grundrechtsbindung weder begeben dürfe noch könne. Die lückenlose Überwachung der Eheleute stellte einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Hierfür habe es bereits an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt. Die gewonnenen Erkenntnisse dürften daher weder im Verwaltungs-, noch im Gerichtsverfahren unmittelbar verwertet werden. Allerdings schlossen die Richter eine mittelbare Verwertung, etwa als Anlass weiterer Ermittlungen, nicht grundsätzlich aus.

Haftung bei Beschäftigung ausländischer Schwarzarbeiter, VG Koblenz, Urteil vom 18.04.2005

AZ: 3 K 2111/04

Die Beschäftigung von ausländischen Schwarzarbeitern ohne Arbeitserlaubniskann einem nach den Regelungen des Ausländerrechts teuer zu stehen kommen. Dies gilt auch für Privatpersonen, die nur kurzzeitig entsprechende Arbeitskräfte beschäftigen.

In seiner Entscheidung vom 18.04.2005 hat das VG Koblenz eine Frau zur Übernahme der Abschiebekosten verurteilt, weil sie einen moldawischen Staatsangehörigen ohne Arbeitserlaubnis für Deutschland bei der Renovierung ihrer Wohnung eingesetzt hatte.

Kein Anspruch auf Schriftverkehr in Heimatsprache, Bundessozialgericht – 11 Ar 89/96

Az.: 11 Ar 89/96

Ausländische Staatsbürger haben nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts – BSG grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass an sie gerichteter behördlicher Schriftverkehr in der jeweiligen Sprache seines Herkunftslandes abgefasst ist.

Sie können sich daher auch nicht darauf berufen, dass sie entsprechende Schreiben oder Bescheide von Behörden nicht verstanden hätten, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind.
In diesen Fällen müssen sich Ausländer eines Dolmetschers bedienen, so das BSG.