Kindschaftssachen

Wie kann der Umgang mit Kindern bei Scheidung geregelt werden?

Wie ist die elterliche Sorge geregelt?

Welche Regelungen gibt es zum Kindergeld ?




Wie kann der Umgang mit Kindern bei Scheidung geregelt werden?

Zuerst soll bei den zu einer Scheidung entschlossenen Ehepartnern versucht werden, eine einvernehmliche Lösung bezüglich des Umgangsrechts mit den Kindern zu erreichen. Sollte eine solche Einigung nicht erzielt werden, können andere Institutionen - Jugendamt, Ehe- und Familienberatungsstellen und ein Anwalt - eingeschaltet werden, die bei der Regelung des Umgangs hilfreich sein können.

Wie ist die elterliche Sorge geregelt?

Die Eltern, die miteinander verheiratet sind, behalten auch nach einer Trennung und Scheidung die Sorge für ihre Kinder. Die gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist ebenfalls möglich, wenn die Eltern entsprechende Sorgeerklärungen abgeben. Ohne eine solche Erklärung liegt das Sorgerecht bei der Mutter.

Welche Regelungen gibt es zum Kindergeld ?

Der Anspruch auf Kindergeld und die Voraussetzungen der Auszahlung werden im Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt.
Anspruch auf Kindergeldzahlungen haben Eltern und ausnahmsweise Waisen und Kinder, deren Aufenthalt der Eltern nicht bekannt ist.

Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes haben grundsätzlich die Personen, deren ständiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Eine Ausnahme wird für die Personen gemacht, die für Entwicklungsprojekte im Ausland tätig sind; die trotz Beschäftigung im Ausland zu Zahlungen in das deutsche Sozialsystem verpflichtet sind und für Rentner, die Rente nach den deutschen Gesetzen erhalten, § 1 BKGG.

Folgende Personen mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit haben Anspruch auf Kindergeldzahlungen:

- Staatsangehörige der EU- und EWG-Länder,
- Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis der BRD sind und
- Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis sind.
- Andere Ausländer können aus humanitären Gründen ausnahmsweise Anspruch auf Kindergeld geltend machen.

Keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes haben Personen, die einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken haben bzw. eine Arbeitsaufenthaltserlaubnis besitzen, deren Geltungsdauer begrenzt ist.

Die mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen anderer Staaten werden auf das Kindergeld grundsätzlich angerechnet.
Kindergeld für jedes Kind darf nur eine Person beziehen, § 3 BKGG. Grundsätzlich wird Kindergeld an die Person ausgezahlt, in deren Haushalt das Kind lebt. Wenn die Eltern des Kindes getrennt leben, kann derjenige einen Antrag auf die Auszahlung des Kindergeldes an ihn stellen, wenn er höheren Unterhalt an das Kind bezahlt. Als Unterhalt gelten hier nur die Geldleistungen.

Für die Zahlungen des Kindergeldes existieren altersbedingte Begrenzungen.
Bis zum 18. Lebensjahr wird Kindergeld für alle nicht verheirateten Kinder gezahlt. § 2 Abs. 1 BKGG.
Anspruch auf Zahlungen des Kindergeldes für Kinder bis zum 21. Lebensjahr besteht dann, wenn die Kinder bei dem zuständigen Jobcenter als arbeitssuchend registriert sind. Wehrdienst bzw. Sozialdienstjahr wird angerechnet.
Bis zum Alter von 25 Jahren wird Kindergeld an Kinder gezahlt, die sich noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr absolvieren oder die eine Ausbildungsstelle suchen (§ 2 Abs. 2, 3 BKGG).

Was unter dem Begriff der Berufsausbildung zu verstehen ist, wird durch das Berufsausbildungsgesetz bestimmt.
Ein Praktikum wird dann als Berufsausbildung anerkannt, wenn es im Gesetz oder Lernplan vorgesehen ist. Es muss ein Teil des Ausbildungsprogramms sein. Andere Veranstaltungen, die zu Lernzwecken dienen, können ausnahmsweise als Berufsausbildung anerkannt werden.

Kindergeld wird auch während der Wartezeit zwischen einzelnen Ausbildungsstufen gezahlt, wenn die Wartezeit drei Monate nicht übersteigt.
Nach dem 18. Lebensjahr wird Kindergeld nicht gezahlt, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes einen Betrag von 7.680,00 Euro im Jahr übersteigen.

Anträge auf Kinderzahlungen sind bei der Familienkasse der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen, §§ 7, 13 BKGG. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, § 9 BKGG. Rückwirkende Zahlungen sind nur für einen Zeitraum der letzten vier Jahre ab Antragstellung möglich.

Die Höhe des Kindergeldes beträgt 154,00 Euro im Monat für das erste, zweite und dritte Kind. Ab dem vierten Kind beträgt die Höhe des Kindergeldes für jedes weitere Kind 179,00 Euro monatlich, § 6 BKGG.


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