Fragen und Antworten zum Insolvenzrecht

Wann ist jemand insolvent ?

Wann und durch wen wird ein Insolvenzverfahren eröffnet ?

Wie erfolgt die Antragstellung auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens ?

Was veranlasst das Insolvenzgericht nach Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ?

Welche Entscheidungen trifft das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ?

Welche grundsätzlichen Aufgaben hat ein Insolvenzverwalter ?

Werden gerichtliche Verfahren, die gegen den Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind, weitergeführt ?

Darf der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Insolvenzmasse weiter verfügen ?

Wie können Gläubiger ihre Rechte während des Insolvenzverfahrens geltend machen ?

Was ist, wenn der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung des Gläubigers nicht akzeptiert ?

Was gehört zur Insolvenzmasse ?

Was versteht man unter Aussonderung bzw. Absonderung ?

Was ist eine Insolvenzanfechtung ?

Stehen einem Insolvenzverwalter, der ein insolventes Unternehmen verwaltet, bei welchem Arbeitnehmer beschäftigt sind, in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse besondere Berechtigungen zu ?

Was ist ein Prüfungstermin ?

Was ist ein Schlusstermin ?

Wann endet das Insolvenzverfahren ?

Was ist eine Restschuldbefreiung ?

Können nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die nicht ausgeglichenen Forderungen gegen den Schuldner geltend gemacht werden ?

Was ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren ?

Welche grundlegenden Besonderheiten sind bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren zu berücksichtigen ?

Gibt es weitere besondere Insolvenzverfahren ?




Wann ist jemand insolvent ?

Bei der Beantwortung der Frage ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden.

Zahlungsunfähigkeit ist immer dann gegeben, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Zahlungsunfähigkeit liegt demnach bereits dann vor, wenn der Schuldner seinen laufenden Verbindlichkeiten voraussichtlich auf Dauer nicht mehr nachkommen kann. Eine Zahlungsunfähigkeit wird grundsätzlich dann angenommen, wenn der Schuldner die Bezahlung ihm obliegender Verbindlichkeiten einstellt.

Nach dem Insolvenzrecht ist eine Überschuldung dann gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners dessen bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Grundsätzlich kann eine Überschuldung nur bei juristischen Personen und einem Nachlass eintreten.

Wann und durch wen wird ein Insolvenzverfahren eröffnet ?

Das Insolvenzverfahren wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners vom Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, eröffnet.

Insbesondere für juristische Personen sind auf Seiten des Schuldners besondere Fristen zu beachten, zu welchen der Insolvenzantrag gestellt werden muss. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann strafrechtliche bzw. zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen.

Wie erfolgt die Antragstellung auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens ?

Ein Insolvenzverfahren kann auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) glaubhaft macht.

Regelmäßig wird von den Insolvenzgerichten hierzu die Vorlage einer titulierten Forderung oder aber der Nachweis des Vorhandenseins einer vom Schuldner nicht bestrittenen Forderung verlangt. Demgemäß kann es sein, dass eine vom Schuldner bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte Forderung nicht ausreichend ist, um einen Insolvenzantrag durch den Gläubiger erfolgreich stellen zu können.

Selbstverständlich kann der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch durch den Schuldner gestellt werden.

Dieser kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts erklärt werden.
Mit dem Antrag muss zum Ausdruck gebracht werden, welches Ziel mit ihm verfolgt werden soll.
Dies gilt insbesondere, wenn der Antrag durch einen Gläubiger gestellt wird. Hier empfiehlt es sich, auf bekannte Vermögenswerte des Schuldners ausdrücklich hinzuweisen.

Einem Eigenantrag durch den Schuldner ist der Insolvenzgrund darzulegen. Hierbei ist es angeraten, eine aussagefähige Aufstellung zum vorhandenen Vermögen vorzulegen.

Was veranlasst das Insolvenzgericht nach Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ?

Vom Insolvenzgericht werden zunächst alle Maßnahmen getroffen, die erforderlich erscheinen, um das vorhandene Vermögen des Schuldners zu Gunsten der Gläubiger zu sichern.

Hierzu kann das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen bzw. gegenüber dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen oder aber Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen.

In dieser Phase des Insolvenzverfahrens geht es um die Klärung, ob ausreichendes Schuldnervermögen vorhanden ist, um ein Insolvenzverfahren durchführen zu können.

Welche Entscheidungen trifft das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ?

Sofern sich bei den Prüfungshandlungen herausstellt, dass das Schuldnervermögen nicht ausreicht, um ein Insolvenzverfahren durchzuführen, weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab.

Hierbei ist es dem Gläubiger unbenommen, einen ausreichenden Geldbetrag vorzuschießen, der zumindest die Kosten des Verfahrens deckt. In einem derartigen Fall unterbleibt die Abweisung des Eröffnungsantrages.
Sofern das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter.

Welche grundsätzlichen Aufgaben hat ein Insolvenzverwalter ?

Die Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters besteht darin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verwalten und hierüber zu verfügen.

Werden gerichtliche Verfahren, die gegen den Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind, weitergeführt ?

Zunächst werden alle Rechtsstreitigkeiten mit dem Schuldner, die hinsichtlich der Insolvenzmasse betrieben werden, unterbrochen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen vom Insolvenzverwalter wieder aufgenommen werden.

Oftmals werden jedoch die im Gerichtsverfahren streitigen Forderungen im Insolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter angemeldet und von diesem akzeptiert, so dass sich die weitere Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erübrigt.

Darf der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Insolvenzmasse weiter verfügen ?

Im Regelfall sind Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse grundsätzlich unwirksam. Demnach können Rechte an Gegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören, nicht erworben werden. Eine Ausnahme bildet unter anderem der gutgläubige Erwerb von Grundstücksrechten.

Wie können Gläubiger ihre Rechte während des Insolvenzverfahrens geltend machen ?

Grundsätzlich müssen Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen.

Dies geschieht regelmäßig dadurch, dass die gegen die Insolvenzmasse erhobene Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet wird. Der Insolvenzverwalter prüft sodann die Forderung und stellt diese bei Akzeptanz zur Insolvenztabelle fest.

Bei der Forderungsanmeldung hat der Gläubiger den Betrag seiner Forderung anzugeben. Hierbei sind die Forderung, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen und die bisherigen Kosten gesondert auszuweisen.

Der Gläubiger hat den Schuldgrund zu bezeichnen und die zur Prüfung seines Anspruchs erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Was ist, wenn der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung des Gläubigers nicht akzeptiert ?

Sofern der Insolvenzverwalter eine angemeldete Forderung bestreitet, kann diese gegen den Insolvenzverwalter in einem gerichtlichen Verfahren zur Feststellung geltend gemacht werden.

Sofern ein entsprechendes Urteil ergeht, wirkt dieses gegen die Insolvenzmasse.

Was gehört zur Insolvenzmasse ?

Grundsätzlich gehört zur Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört. Hinzu kommt das Vermögen, was durch den Schuldner während des Verfahrens erworben wird.

Von der Insolvenzmasse sind Gegenstände und Vermögenswerte regelmäßig ausgeschlossen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.
Hierbei handelt es sich um unpfändbares Vermögen oder persönliche Rechte des Schuldners, insbesondere Familienrechte.

Was versteht man unter Aussonderung bzw. Absonderung ?

Sofern sich im Vermögen des Insolvenzschuldners Vermögensgegenstände befinden, die nicht dem Vermögen des Insolvenzschuldners zuzurechnen sind, kann der Eigentümer außerhalb des Insolvenzverfahrens die Herausgabe dieses Vermögens im Wege der Aussonderung fordern.

Zu Gunsten eines Gläubigers kommt eine Absonderung in Betracht, wenn dessen persönliche Forderung gegen den Schuldner durch ein dingliches Recht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gesichert ist. Das Absonderungsrecht des Gläubigers erfasst insbesondere durch Hypotheken oder Grundschulden gesicherte Rechte oder aber Rechte, die beispielsweise von einem Pfandrecht, wie das Vermieterpfandrecht, erfasst sind.

Der Absonderung unterliegende Vermögenswerte gehören im Gegensatz zu den auszusondernden Vermögenswerten zur Insolvenzmasse und unterliegen damit zunächst der Verwaltung und Verwertung durch den Insolvenzverwalter.

Was ist eine Insolvenzanfechtung ?

Der Insolvenzanfechtung unterliegen Rechtshandlungen des Schuldners, die in vom Gesetz bestimmten Zeiträumen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Absicht vorgenommen worden sind, die Insolvenzgläubiger zu benachteiligen.
In der Insolvenzordnung wird bei der Anfechtbarkeit zwischen konkruenten und inkonkruenten Deckungshandlungen unterschieden.

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 129 ff InsO.

Sofern eine Rechtshandlung des Schuldners durch den Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten wird, entsteht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgängigmachung der anfechtbaren Rechtshandlung mit der Konsequenz, dass das verfügte Vermögen zur Insolvenzmasse zurückzugewähren ist.
Von der Insolvenzanfechtung ist die Gläubigeranfechtung, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes stattfindet, zu unterscheiden.

Stehen einem Insolvenzverwalter, der ein insolventes Unternehmen verwaltet, bei welchem Arbeitnehmer beschäftigt sind, in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse besondere Berechtigungen zu ?

Der Insolvenzverwalter kann ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer mit einer Frist von längstens drei Monaten kündigen. Damit wird der zu Gunsten des Arbeitnehmers geltende Kündigungsschutz entsprechend der besonderen Bedürfnisse des Insolvenzverfahrens modifiziert.

Es ist auch möglich, dass ein Sozialplan, der nicht länger als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, durch den Insolvenzverwalter widerrufen werden kann.

Was ist ein Prüfungstermin ?

Durch den Insolvenzverwalter sind die angemeldeten Forderungen der Gläubiger zu prüfen und in die Insolvenztabelle einzutragen.

Im vom Insolvenzverwalter abzuhaltenden Prüfungstermin werden die zum Insolvenzverfahren gemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrer Rangstelle nach geprüft.

Grundsätzlich wird mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen.

Was ist ein Schlusstermin ?

Bei einem Schlusstermin handelt es sich um eine abschließende Gläubigerversammlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Während des Schlusstermines wird die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erörtert. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, durch die Gläubiger Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis als Grundlage der Schlussverteilung zu erheben.

Ferner entscheiden die Gläubiger über das Schicksal nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse.

Wann endet das Insolvenzverfahren ?

Grundsätzlich endet das Insolvenzverfahren mit der Schlussverteilung. Diese findet statt, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse beendet wurde.

Die Schlussverteilung darf vom Insolvenzverwalter nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

Was ist eine Restschuldbefreiung ?

Sofern im Insolvenzverfahren nicht die volle Befriedigung der Insolvenzgläubiger erreicht werden konnte, was der Regelfall sein dürfte, kann ein Schuldner, der eine natürliche Person ist, unter bestimmten Voraussetzungen von der künftigen Befriedigung der im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit werden.

Grundsätzlich setzt eine Restschuldbefreiung voraus, dass diese durch den Schuldner beantragt wurde und dass der Schuldner seine pfändbaren Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten hat, der seinerseits hiervon Zahlungen an die Gläubiger erbracht hat.

Über die Restschuldbefreiung entscheidet das Insolvenzgericht.
Die Restschuldbefreiung wird nur einem redlichen Schuldner gewährt.

Können nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die nicht ausgeglichenen Forderungen gegen den Schuldner geltend gemacht werden ?

Grundsätzlich können die Insolvenzgläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ihre noch ausstehenden Forderungen gegen den Schuldner geltend machen, sofern natürlich nicht Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

Grundsätzlich ist es jedoch so, dass nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens kaum noch Vermögenswerte vorhanden sein werden, die für die Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stehen.

Sofern eine juristische Person einem Insolvenzverfahren unterlegen hat, ist diese nach Durchführung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen im zuständigen Register zu löschen.

Was ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren ?

Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form eines Insolvenzverfahrens.
Von einem Verbraucherinsolvenzverfahren können sowohl Verbraucher als auch Kleingewerbetreibende mit überschaubaren Vermögensverhältnissen, in der Regel weniger als 20 Gläubiger, betroffen sein.

Welche grundlegenden Besonderheiten sind bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren zu berücksichtigen ?

Im Gegensatz zum "normalen Insolvenzverfahren" ist der Schuldner zunächst gehalten, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.
Erst wenn diese erfolglos versucht worden ist, kann der Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist dem Insolvenzgericht ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens sowie aller Schulden und ein entsprechender Schuldenbereinigungsplan einzureichen. In dem Schuldenbereinigungsplan unterbreitet der Schuldner Vorschläge, wie eine angemessene Bereinigung der ihn betreffenden Verbindlichkeiten herbeigeführt werden kann.

Der Schuldenbereinigungsplan gilt stets dann als angenommen, wenn durch die Gläubiger keine Einwendungen erhoben werden.
Bei teilweiser Ablehnung kann das Insolvenzgericht die Zustimmung der Gläubiger ersetzen.

Sofern der Schuldenbereinigungsplan scheitert, weil dem die Gläubiger widersprechen, wird in der Regel ein vereinfachtes Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht durchgeführt. Das angestrebte Ziel eines derartigen Verfahrens ist vornehmlich die Restschuldbefreiung für den redlichen Schuldner.

Es muss bezweifelt werden, dass der Gesetzgeber mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren einen ausgewogenen Ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger bei gewährter Restschuldbefreiung gewährleistet.
Oftmals werden Gläubigerinteressen bei der derzeitigen Rechtslage unannehmbar verkürzt.

Gibt es weitere besondere Insolvenzverfahren ?

Das Nachlassinsolvenzverfahren kommt in Betracht, wenn ein Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Für ein derartiges Verfahren sind die Erben, gegebenenfalls der Nachlassverwalter, ein Nachlasspfleger und der Testamentsvollstrecker wie auch jeder Nachlassgläubiger antragsberechtigt.

Für den Erben, den Nachlassverwalter und den Testamentsvollstrecker besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Pflicht, die Nachlassinsolvenz beantragen zu müssen.

Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens tritt die Beschränkung der Erbenhaftung ein.