Allgemeines zum Strafrecht

Was ist eine Straftat ?

Was ist ein Vergehen und was versteht man unter einem Verbrechen ?

Wie weit geht die anwaltliche Schweigepflicht und was ist eine Schweigepflichtentbindungserklärung ?

Wann und wie stelle ich eine Strafanzeige ?

Welche Rechte hat ein Beschuldigter, Angeschuldigter bzw. Angeklagter ?




Was ist eine Straftat ?

Eine Straftat, oder eine strafbare Handlung, ist eine Handlung, die der Rechtsordnung widerspricht, mithin rechtswidrig und schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Darüber hinaus muss diese Handlung einem in den Strafgesetzen beschriebenen und unter Strafe gestellten Tatbestand erfüllen.

Als Handlung kommt demnach nur das Handeln eines Menschen in Betracht und kann sowohl in einem aktiven Tun (z.B. Diebstahl einer Sache, Hausfriedensbruch) als auch in einem Unterlassen eines an sich gesetzlich geforderten Tuns (z.B. unterlassene Hilfeleistung) bestehen.

Im Bereich der vorsätzlich ausgeführten Taten kann auch eine Bestrafung erfolgen, wenn die Tat zwar begonnen, jedoch noch nicht zum Abschluss gebracht worden ist, d.h. diese nur „versucht“ aber „vorbereitet“ wurde.

Nach dem Inhalt und der Qualität der Straftaten unterteilt man unter anderem solche gegen die öffentliche Ordnung (z.B. Hausfriedensbruch, Missbrauch von Notrufen) Straftaten gegen das Leben (Mord, Totschlag) und gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung), gegen die persönliche Freiheit (Freiheitsberaubung, Nötigung, Kinderhandel), gegen das Eigentum wie Diebstahl und Unterschlagung, Betrug und Untreue etc.

Was ist ein Vergehen und was versteht man unter einem Verbrechen ?

Definitionen von Verbrechen und Vergehen finden sich im Strafgesetzbuch (StGB).
Danach sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB).

Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB).

Maßgeblich für die Unterscheidung ist demnach die angedrohte Strafe und die mit ihr zum Ausdruck kommende Schädlichkeit. Die Strafrahmen ergeben sich grundsätzlich aus den speziellen Strafvorschriften.

Wie weit geht die anwaltliche Schweigepflicht und was ist eine Schweigepflichtentbindungserklärung ?

Der Rechtsanwalt unterliegt wie andere Berufsgruppen (z.B. Ärzte oder Steuerberater) der Schweigepflicht. Diese beinhaltet die Verpflichtung des Rechtsanwaltes über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit von seinem Mandanten mitgeteilten oder von Dritten erhaltene Informationen über seinen Mandanten an andere Personen oder öffentliche Stellen nicht weiterzugeben. Hierbei handelt es sich unter anderem um Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich oder sonstigen der Geheimhaltung unterliegenden Bereichen.

Inhalt und Umfang der Schweigepflicht bestimmt sich nach § 203 des Strafgesetzbuches, in dem die pflichtigen Berufsgruppen sowie auch die geschützten Interessen gesetzlich festgeschrieben sind. Ein Verstoß im Rahmen des Vertretungsverhältnisses hiergegen kann zu einer Bestrafung führen.

In diesem Rahmen kann sich jedoch auch die Notwendigkeit ergeben, dass für eine ordnungsgemäße Vertretung, weiterführende Nachweise oder für die Geltendmachung von Ersatzforderungen einer Weitergabe von persönlichen Informationen, die der Schweigepflicht im Sinne von § 203 StGB unterliegen, erforderlich sind.

In diesem Fall kann derjenige, dessen persönliche Informationen weitergeben werden sollen andere (z.B. den Rechtsanwalt oder den Arzt) durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung von seiner an sich bestehenden Schweigepflicht entbinden. Im Rahmen dieser Schweigepflichtentbindungserklärung wird die Berechtigung erteilt, die notwendigen Informationen an Dritte straffrei weiterzugeben.

Nicht unter diesen Schutz fallen Umstände und Informationen, die allgemein zugänglich, mithin öffentlich sind, da jeder andere insoweit die Möglichkeit hat diese Informationen in Erfahrung zu bringen.

Wann und wie stelle ich eine Strafanzeige ?

Grundsätzlich kann die Strafanzeige durch jeden gestellt werden. Diese beinhaltet die Information über möglicherweise strafrechtlich relevante Handlungen mit dem Ersuchen, diese zu prüfen ggf. Maßnahmen für die weitere Verfolgung einzuleiten.

Eine grundsätzliche Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige besteht nicht.
Allerdings kann sich eine solche Anzeigeverpflichtung ergeben, wenn man im Vorfeld hiervon Kenntnis erlangt oder die Ausführung bzw. der Erfolg noch abgewendet werden kann.

Nach § 138 StGB ist die Nichtanzeige geplanter Straftaten unter Strafe gestellt. Welche Straftaten im einzelnen hierunter fallen ist in der Vorschrift im einzelnen benannt.

Eine weitere Ausnahme kann sich auch für bestimmte Berufsgruppen wie z. B. Polizeibeamte oder Staatsanwälte ergeben. Sie begründet sich aus der Verpflichtung, Straftaten aufzuklären und ggf. zu verfolgen.

Die Strafanzeige wird regelmäßig schriftlich oder mündlich bei einer Polizeidienststelle gestellt. In Betracht kommen aber auch die Staatsanwaltschaft oder die Amtsgerichte.

Von der Strafanzeige zu unterscheiden ist der Strafantrag gem. § 77 StGB. Dieser wird von einem Verletzten bzw. sonst hierzu Berechtigten mit dem Ziel gestellt, dass für eine Tat, die nach dem Gesetz nur auf Antrag verfolgt wird, die Strafverfolgung erfolgen soll. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt werden muss. Anderenfalls wird die Tat nicht verfolgt (§ 77 b StGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Welche Rechte hat ein Beschuldigter, Angeschuldigter bzw. Angeklagter ?

Als Beschuldigter wird eine Person bezeichnet, gegen die durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt wird. Nach Erhebung der Anklage wird er zum Angeschuldigten und bei Eröffnung des Verfahrens vor dem Strafgericht zum Angeklagten.

Grundsätzlich ist ein Beschuldigter anlässlich seiner ersten Vernehmung über seine Aussagefreiheit zu belehren. Ein Beschuldigter hat demnach das Recht, während des gesamten Verfahrens zu schweigen.
Ein Beschuldigter kann sich sofort eines Strafverteidigers bedienen. Gegebenenfalls sind die Vernehmungsbeamten verpflichtet, dem Beschuldigten bei der Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger behilflich zu sein.

Dem Beschuldigten stehen für den Fall, dass er sich aktiv am Verfahren beteiligen möchte, weit reichende Antragsrechte zu, wie beispielsweise das Beweisantragsrecht.

Sofern gegen einen Beschuldigten Haftbefehl erlassen worden ist, hat er ein Recht darauf, dass ihm der Haftbefehl eröffnet wird, seine Angehörigen bzw. Vertrauenspersonen sind zu benachrichtigen. Eine die Sache betreffende Vernehmung hat spätestens am Tag nach der Verhaftung stattzufinden.
Dem Beschuldigten steht ein umfangreiches Beschwerderecht gegen Entscheidungen im Ermittlungsverfahren zu. So kann gegen den Erlass eines Haftbefehls Beschwerde eingelegt werden.
In ähnlicher Art und Weise kann gegen Durchsuchungen, Beschlagnahme und die Anordnung dinglichen Arrestes vorgegangen werden.

Grundsätzlich bestehen die Beschuldigtenrechte während des gesamten Strafverfahrens. Diese Rechte modifizieren sich dann natürlich.
Nach Anklageerhebung kann der Angeschuldigte ergänzende Ermittlungen beantragen und darum ersuchen, dass die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage durch das angerufene Gericht nicht zugelassen wird.

In der Hauptverhandlung geht es regelmäßig darum, sich gegen den schriftlich niedergelegten Anklagevorwurf zu verteidigen und alle die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließenden bzw. mindernden Umstände namhaft zu machen.
Dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger steht ein breites Instrumentarium zur Verfügung, welches über die Einreichung einer Verteidigungsschrift, eigene Beweisanträge usw. reicht.