Fragen und Antworten zur Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)

Was sind AGB?

Wie werden AGB bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher Vertragsbestandteil?

Was geschieht bei einem Widerspruch zwischen einbezogenen AGB und einer separat ausgehandelten Vereinbarung in Bezug auf dasselbe Geschäft?

Welche Grenzen bestehen bei der Gestaltung/Verwendung von AGB?




Was sind AGB?

Als AGB werden nach gesetzlicher Definition für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) einer anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt, bezeichnet. AGB dienen der Standardisierung und Beschleunigung von Vertragsschlüssen und -beziehungen. AGB können zwischen allen Vertragsparteien, nicht nur zwischen Unternehmen und Verbrauchern, Anwendung finden. Derartige Beziehungen sind allerdings ein besonders beliebtes Einsatzgebiet für AGB. Hier bestehen auch die schärfsten gesetzlichen Einschränkungen für die Verwendung von AGB.

AGB liegen nicht vor, soweit die die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt sind. Allerdings liegen in der Vertragsbeziehung zwischen Unternehmen und Verbrauchern bereits dann AGB vor, wenn diese für ein einzelnes Geschäft von Unternehmensseite vorformuliert sind und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluß auf die Formulierung nehmen konnte.

Diverse Vertragstypen, so etwa aus dem Erb-, Familien- oder Gesellschaftsrecht, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc. unterfallen allerdings überhaupt nicht dem AGB-Recht.

Wie werden AGB bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher Vertragsbestandteil?

Zur Geltung der AGB für ein konkretes Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher muß der Verwender (Unternehmer) bei Vertragsschluß den Verbraucher ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweisen und ihm die Möglichkeit der angemessenen Kenntnisnahme verschaffen. Selbstverständlich muß der Verbraucher mit der Geltung einverstanden sein. Diese Erklärung erfolgt üblicherweise durch Unterschrift oder auf Internetseiten durch Aktivieren eines separaten Kontrollkästchens.

Was geschieht bei einem Widerspruch zwischen einbezogenen AGB und einer separat ausgehandelten Vereinbarung in Bezug auf dasselbe Geschäft?

Grundsätzlich sind sog. „Individualvereinbarungen“ gegenüber AGB immer vorrangig. Werden daher AGB in einen Vertrag einbezogen, daneben jedoch Abweichendes vereinbart, so richtet sich das Verhältnis nach dieser separaten Vereinbarung.

Welche Grenzen bestehen bei der Gestaltung/Verwendung von AGB?

AGB bieten dem Verwender die Möglichkeit der Vorab-Formulierung von Vertragsbedingungen und stellen den Vertragspartner gewissermaßen vor vollendete Tatsachen. Dementsprechend enthält das BGB Regelungen, um der mißbräuchlichen Verwendung der AGB sowie dem Übervorteilen des Vertragspartners entgegenzuwirken. Besonders streng sind diese Beschränkungen in Hinblick auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Grundsätzlich werden überraschende Vertragsklauseln, mit denen der Vertragspartner des Verwenders – vor allem im Lichte des äußeren Erscheinungsbilds des Vertrags – nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Zweifel bei mehrdeutigen Klauseln gehen zulasten des Verwenders. Im übrigen bleibt der Vertrag – hilfsweise nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – wirksam.

Unwirksam sind daneben Bestimmungen, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.

Bei der Verwendung von AGB durch einen Unternehmer gegenüber Verbrauchern gelten weitere, im Gesetz konkret formulierte Einschränkungen. So darf sich der Unternehmer u.a. Rechte auf kurzfristige Preiserhöhungen, Leistungsverweigerungen, pauschale Schadensersatzforderungen und Konventionalstrafen sowie Haftungsausschlüsse nicht per AGB vorbehalten, bzw. derartige Bestimmungen sind unwirksam. Andere Regelungsinhalte, insbesondere Vertragsfristen und vertragliche Gestaltungsrechte (z.B. Rücktritt) betreffend, können im Einzelfall bei Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam sein.

Unwirksame Bestimmungen entfalten auch hier auf das Vertragsverhältnis keine Wirkung und werden ggf. durch gesetzliche Bestimmungen – im Zweifel zulasten des Unternehmers – ersetzt.