Fragen und Antworten zum allgemeinen Verwaltungsrecht

Welche Behörde ist für mein Anliegen zuständig?

Was ist eine „Anhörung“?

Was kann gegen eine belastende individuelle Verwaltungsentscheidung (Verfügung, Untersagung, Anordnung, Bescheid etc.) bzw. die Ablehnung eines eigenen Antrags (Baugenehmigung, Gaststättengenehmigung, Aufenthaltserlaubnis,

Wer kann Widerspruch und Klage erheben? Kann man Einwände gegen die einen Dritten betreffende Entscheidung erheben – z.B. gegen die Baugenehmigung für den Nachbarn?

Muß ich einen Verwaltungsakt befolgen, wenn ich nicht Widerspruch einlegen will?

Was bedeutet die „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ in einem Verwaltungsschreiben?

Wie gestaltet sich das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht?

Eine erteilte Genehmigung wurde von Behördenseite gleichzeitig/nachträglich mit einer „Auflage“ bzw. „Bedingung“ versehen? Wie kann gegen diese vorgegangen werden?




Welche Behörde ist für mein Anliegen zuständig?

Bei der Bestimmung der zuständigen Behörde für ein eigenes Anliegen sind die sachliche und die örtliche Zuständigkeit zu beachten. Sachlich bedeutet „thematisch“, so wie z.B. ein Finanzamt für Steuerangelegenheiten zuständig ist. Örtlich bedeutet im Beispiel die Auswahl des richtigen Finanzamts, das sich regelmäßig nach dem Wohn- bzw. Geschäftssitz bestimmt. Zwar können Behörden auskunftsbereit sein und verweisen dann ggf. an die (anstatt ihrer) zuständige Behörde. Bei bedeutenden Anliegen – insbesondere solchen mit schriftlicher Antragstellung – wird die Einschaltung einer unzuständigen Behörde jedoch regelmäßig zur Ablehnung führen, was zu finanziellen und jedenfalls zu Zeitverlusten führen kann. Im Zweifelsfall ist daher schon an dieser Stelle Rechtsrat einzuholen, um den Antrag nicht nur an richtiger Stelle, sondern auch in richtiger Form zu stellen.

Wird von Behördenseite zum Bürger bzw. zum Unternehmen Kontakt aufgenommen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß dies die zuständige Behörde tut, und Antworten damit an diese zu richten sind, sofern nicht anders verlangt. Auch auf Behördenseite kommt es jedoch mitunter zu Irrtümern hinsichtlich ihrer Zuständigkeit, die sich in der Rechtswidrigkeit ihres Handelns (zu Gunsten oder auch zu Ungunsten des Bürgers) auswirken können. Begründete Zweifel an der Zuständigkeit einer Behörde sollten deshalb ebenfalls mit professioneller Hilfe ausgeräumt werden.

Was ist eine „Anhörung“?

Die Anhörung ist ein für die Behörde obligatorischer Verfahrensschritt vor dem Erlaß einer den individuellen Bürger bzw. das einzelne Unternehmen belastenden Entscheidung, genannt „Verwaltungsakt“. Ein belastender Verwaltungsakt kann z.B. die Vornahme einer Handlung (Beseitigung, Veränderung, Zahlung etc.), die Duldung oder die Unterlassung anordnen, einen rechtlichen Zustand verschlechtern (z.B. Entzug einer Gaststättenerlaubnis oder Festsetzung von Auflagen) oder aber einen an die Behörde im Vorwege gestellten Antrag ablehnen. Im Rahmen der Anhörung wird dem Adressaten von Behördenseite üblicherweise schriftlich die Absicht mitgeteilt, ihn betreffend eine Regelung treffen zu wollen, und er wird unter Fristsetzung zur Stellungnahme bzw. Nennung seiner Bedenken / Einwände aufgefordert. Diese Stellungnahme ist freiwillig, liegt jedoch in der Mehrzahl der Fälle im eigenen Interesse des Adressaten, sollte daher fristgemäß abgegeben werden. Sie kann und sollte nicht nur tatsächliche, sondern – sofern vorhanden – auch rechtliche Bedenken enthalten, um auf die absehbare Entscheidung der Behörde frühzeitig Einfluß im eigenen Interesse zu nehmen.

Was kann gegen eine belastende individuelle Verwaltungsentscheidung (Verfügung, Untersagung, Anordnung, Bescheid etc.) bzw. die Ablehnung eines eigenen Antrags (Baugenehmigung, Gaststättengenehmigung, Aufenthaltserlaubnis,

Geht einem eine derartige Verwaltungsentscheidung (zumeist schriftlich) zu, handelt es sich regelmäßig um einen Verwaltungsakt. Zeigt man sich mit dessen Inhalt nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit bzw. die Obliegenheit zum „Widerspruch“. Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Verwaltungsaktes beim Adressaten zu erheben, sonst erlangt der Verwaltungsakt Bestandskraft und wird damit durchsetzbar. Der Widerspruch muß nicht, sollte aber tunlichst begründet werden. Der Behörde wird so die Möglichkeit zur Selbstkorrektur gegeben. Lenkt die Behörde nicht vollständig ein, erläßt sie einen sog. „Widerspruchsbescheid“ bzw. einen nur teilweise stattgebenden „Abhilfebescheid“. Erst dann besteht die Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht. Das Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens ohne behördliche Abhilfe ist daher eine Voraussetzung für die Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt (bzw. gegen die Ablehnung eines eigenen Antrags). Die Klage ist sodann wiederum innerhalb eines Monats beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.


Wer kann Widerspruch und Klage erheben? Kann man Einwände gegen die einen Dritten betreffende Entscheidung erheben – z.B. gegen die Baugenehmigung für den Nachbarn?

Grundsätzlich ist der Rechtsschutz vor Behördenentscheidungen nur demjenigen eröffnet, der durch diese Entscheidungen rechtlich betroffen ist. Dies ist zunächst der Adressat der Verfügung. Sogenannte „Popularklagen“ und Verfahren ohne eigenes Interesse sollen vermieden werden. Die Betroffenheit des eigenen Interesses („die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte“) ist in Widerspruch und Klage darzustellen. Erlangt aber beispielsweise ein Grundstücksnachbar eine Baugenehmigung zu Unrecht, ist man dagegen nur bei eigener (tatsächlicher) Betroffenheit widerspruchs- und klagebefugt. Dies wird bei einer geplanten Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze wohl zu bejahen sein, an der abgelegenen Seite jedoch eher zu verneinen.

Muß ich einen Verwaltungsakt befolgen, wenn ich nicht Widerspruch einlegen will?

Sofern es sich um eine Verfügung handelt, die von ihrem Adressaten ein „Handeln, Dulden oder Unterlassen“ verlangt, kann sie von Behördenseite auch durchgesetzt werden. Das heißt, die Behörde kann sie selbst ausführen und die Kosten hierfür beim Adressaten einfordern (Ersatzvornahme; z.B. beim Abschleppen von falsch parkenden PKW) oder sie kann dem Adressaten bei Nichtbefolgung ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft auferlegen. All diese Maßnahmen der Vollstreckung setzen jedoch grundsätzlich die Bestandskraft der Verfügung voraus. Ein Widerspruch und anschließend die Klage haben im Verwaltungsverfahren prinzipiell „aufschiebende Wirkung“, so daß während dieser Vorgänge der Verwaltungsakt nicht zulasten des Adressaten durchsetzt werden kann. Einem „unliebsamen“ Verwaltungsakt sollte man daher frist- und formgerecht widersprechen. Das Nichtbefolgen hat sonst die – möglicherweise kostenintensive – Zwangsdurchsetzung von Behördenseite zur Folge. Entscheidend ist dabei nur die Bestandskraft des Verwaltungsakts, nicht dessen Rechtmäßigkeit. Auch rechtswidrige Verwaltungsakte können zu Lasten eines Bürgers bzw. Unternehmens durchgesetzt werden, wenn nicht rechtzeitig Widerspruch oder Klage erhoben wurde.

Was bedeutet die „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ in einem Verwaltungsschreiben?

Wenn aus Sicht der Behörde der Erlaß und die Befolgung eines Verwaltungsakts besonders dringend geboten ist (z.B. im Fall einer Räumungsanordnung bei Einsturzgefahr eines Gebäudes), kann sie die dessen sofortige Vollziehung bestimmen. Regelmäßig erfolgt das im gleichen Schreiben wie der Verwaltungsakt selbst. In diesem Fall hat ein Widerspruch gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung, letzterer ist daher trotz erfolgtem Widerspruch zu befolgen bzw. kann zwangsweise durchgesetzt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage“ zu beantragen. Innerhalb dieses Verfahrens wird dann die besondere Eilbedürftigkeit des Verwaltungsakts geprüft, die Voraussetzung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ist.

Neben diesem Grundsatz existieren einige wenige Arten von Verwaltungsakt, deren Anfechtung per Widerspruch oder Klage grundsätzlich keine Aufschiebung der Durchsetzbarkeit bewirkt, die also stets schon vor Erreichen der Bestandskraft vollstreckbar sind, ohne daß es einer besonderen Anordnung bedürfte. Dies sind vor allem Steuer- und Abgabenbescheide sowie die Anweisungen von Vollzugspolizisten. Der Adressat hat dann – neben dem Widerspruch – ein Antrag auf „Aussetzung der sofortigen Vollziehung“ zu stellen. Formell handelt es sich um das gleiche Eilverfahren. Allerdings sind die inhaltlichen Kriterien, um eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu erreichen, aus Adressatensicht strenger, weil eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz der sofortigen Vollstreckbarkeit dargelegt werden muß.

Wie gestaltet sich das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht?

Mit dem vorgeschalteten Widerspuchsverfahrens gestaltet sich die Überleitung ins gerichtliche Verfahren vergleichsweise „reibungslos“, da die wesentlichen Argumente zwischen Behörde und Bürger / Unternehmen bereits bekannt und ausgetauscht sind. Von privater Seite erfolgt die Klageerhebung je nach eigenem Rechtsschutzziel: Möchte man eine belastende Verfügung aus der Welt schaffen, wird die „Anfechtungsklage“ erhoben; begehrt man den Erlaß eines Verwaltungsakts (Leistungsbescheid, Genehmigung, etc.) von der Behörde, kann dies mit der „Verpflichtungsklage“ erreicht werden; begehrt man eine sonstige Leistung (z.B. Zahlung, Widerruf öffentlicher Äußerungen) oder Unterlassung, besteht die Möglichkeit der „allgemeinen Leistungsklage“ und der „Unterlassungsklage“. Auch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (z.B. einer Verpflichtung) kann im Wege der „Feststellungsklage“ gerichtlich entschieden werden.

Neben Kläger und Beklagtem werden in verwaltungsgerichtlichen Verfahren häufig Beteiligte „beigeladen“ – im exemplarischen Streit um eine Baugenehmigung mit der Baubehörde kann das ein weiteres Amt oder der betroffene Nachbar sein.

Eine erteilte Genehmigung wurde von Behördenseite gleichzeitig/nachträglich mit einer „Auflage“ bzw. „Bedingung“ versehen? Wie kann gegen diese vorgegangen werden?

Die Verwaltungsbehörden nutzen Nebenbestimmungen häufig und gerne, um „Schwarz-Weiss-Entscheidungen“ zu vermeiden und individuelle Umstände berücksichtigen zu können. Das kann dazu führen, daß z.B. die Genehmigung einer Gaststätte nur unter der Bedingung eines vorherigen Umbaus und mit Ruhezeitauflagen erfolgt. Der Adressat möchte dann regelmäßig gegen die Bedingungen oder Auflagen vorgehen, ohne die Genehmigung „an sich“ in ihrem Bestand zu gefährden.

Die „isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen“ besteht bei solchen Zusätzen, die von dem eigentlichen Verwaltungsakt „logisch trennbar“ sind, was im Verfahren anhand tatsächlicher und rechtlicher Argumente darzulegen ist. Bei der beispielhaften Ruhezeitauflage wäre dies der Fall. Da Auflagen – anders als Bedingungen – keine Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Genehmigung sind, sondern nur Spielraum zum nachträglichen Einschreiten der Behörden eröffnen, bietet sich hier häufig die Möglichkeit zur isolierten Anfechtung.